Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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in den hier fraglichen Stammesgebieten nicht erteilt. Andrerseits hat sie aber auch dem Syndikat ein solches nicht verliehen.

h) Was die allgemeinen Bedingungen anlangt, so hatte das Syndikat von der ihm durch Artikel 6 der Konzession eingeräumten Befugnis Ge­brauch gemacht und alle Rechte und Verbindlichkeiten, die sich aus der Konzession und dem Vertrag mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ergaben, an die am 11. September 1895 zu London mit einem Kapital von 500 000 Pfd. Sterl. gegründete South-African-Terri- tories-Limited übertragen. Diese nach englischem Recht gegründete Gesellschaft suchte um Anerkennung der Rechtsnachfolge bei der Regie­rung nach. Die Anerkennung erfolgte durch Erlass vom 7. Juni 1897 mit der Massgabe, dass die neue Gesellschaft solange als Rechtsnachfolgerin des Kharaskhomasyndikats angesehen werde, als sie ihre Verpflichtungen gegen die Kaiserliche Regierung und die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika erfülle*).

Das Direktorium der Gesellschaft, welche ihren Sitz in London und in Berlin ein Bureau hat, besteht aus fünf Herren, darunter drei Reichs­angehörigen.

Das Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus 500 000 Anteilen ä 1 Pfd. Sterl. (20 Mark) zusammen. Von diesen Anteilen sind 472 828 zur Ausgabe gelangt. Das aufdebentures und shares" eingezahlte Bar­kapital betrug nach Angabe der Gesellschaft 123 530 Pfd. Sterl. (2 465 800 Mark). Von diesem Barbestand wurden 28 530 Pfd. Sterl. (590 600 Mark) zur Rückerwerbung ausgegebener debentures verausgabt. Die bis zum 30. Juni 1904 gemachten Barausgaben, zu denen die für die Verzinsung der debentures erforderlichen Summen gehören, beziffert die Gesellschaft auf 104 324 Pfd. Sterl. (2 086 480 Mark), ihren bisherigen baren Gesamt­verlust auf 75 000 Pfd Sterl. (1 500 000 Mark)**).

7. Verlust der Privilegien.

a. Nichtigkeit.

Auch bei der South-African-Territories-Limited liegt lediglich eine Vereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Gesellschaft vor. Der Rechtsakt der Verleihung der Privilegien durch die Gesetz­gebung ist nicht vorgenommen. Denn weder ist die Vereinbarung in Form eines Reichsgesetzes oder einer Kaiserlichen Verordnung oder einer Kaiserlichen Ordre ergangen, noch tritt der Reichskanzler als Delegatar der gesetzgebenden Gewalt auf. Er handelt lediglich als Verwaltungs­organ, da ihm eine gesetzgeberische Befugnis in dieser Beziehung nicht übertragen ist.

*) Denkschrift 1905, S. 29. **) a. a. O. S. 30.