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Teil 1 (1906)
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D. Allgemeine Bedingungen.

Das Kharaskhomasyndikat darf die ihm durch dieses Abkommen eingeräumten Eigentumsrechte und sonstigen Vergünstigungen nach freiem Ermessen und unter beliebigen Festsetzungen und Bedingungen ganz oder teilweise an andere Gesellschaften und Personen abtreten, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass die dem Syndikat auferlegten Verpflichtungen gegenüber der Kaiserlich deutschen Regierung durch die Abtretungsverträge in ebenso rechtsverbindlicher Weise von den Zessio­naren übernommen w erden.

6. Die Ausübung der Privilegien.

Die Ausübung der Privilegien des Kharaskhomasyndikats hatte in den gesetzmässigen Schranken zu erfolgen*), d. h. gemäss dem End­zweck**) und den gestellten Bedingungen***).

A. Die Ausübung gemäß dem Endzweck.

Der bestimmte Endzweck der Privilegien des Kharaskhomasyndi­kats bestand in der Nutzbarmachung der Stammesgebiete der Bondels- zwarts, Zwartmodder und Veldschoendrager, und zwar durch Besiede- lung, Bergbaubetrieb und Eisenbahnbäu.

f

a. Die Besiedelung.

Der Zweck der Besiedelung konnte erst erfüllt werden, nachdem das Syndikat herrenloses Land in Besitz genommen hatte. Durch Er- lass vom 23. April 1894 wurde dem Syndikat das Recht zugesprochen, innerhalb der Stammesgebiete der genannten Stämme 128 Farmen von je 10 000 Kapschen Morgen auszuwählen und deren Überweisung zum freien Eigentum bei der Regierung zu beantragen. Da das Syndikat in der Folgezeit nur sehr langsam an die Auswahl der Farmen heranging und seine erste Wahl auf grössere Plätze und die besten Wasserstellen fiel, wurde es durch Erlass vom 28. April 1896 zur Beschleunigung der Farmenauswahl aufgefordert und dahin beschieden, dass die Auswahl insofern eine beschränkte sei, als die öffentlichen Interessen, insbesondere die Ruhe und Sicherheit des Schutzgebiets dadurch nicht gefährdet werden dürfen. Bereits bestehende grössere Wohnplätze, sowie alle diejenigen Plätze, deren Erhaltung nach Ansicht der Regierung für die Eingeborenen aus wirtschaftlichen oder in der Stammestradition liegen­den Gründen erforderlich sei, seien von der Auswahl ausgeschlossen"}").

Es wurde sodann durch Erlass vom 7. Juni 1897 der Rechtsnach­folgerin des Syndikats, der South-African-Territories-Limited, erklärt,

*) ALR. Einleitung § 88.

**) a. a. O. § 69.

***) a. a. O. § 68.

t) Denkschrift 1905, S. 28 f.