Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
326
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barung erwähnten Verpflichtungen kann nur der Eisenbahnbau gemeint sein, weil für eine andere Verpflichtung die Voraussetzung keinen Sinn hätte, dass mit der Kolonialgesellschaft für Südwestafrika eine Verein­barung zustande käme, wonach diese dem Syndikat den für die Eisen­bahnlinie erforderlichen Grund Und Boden überlässt.

5. Die Bedingungen der Privilegien.

A. Das Landprivileg.

Die Inbesitznahme der 512 Farmen sollte in drei Abschnitten ge­schehen. Für die Besitznahme jedes der drei Teile war eine besondere Bedingung gestellt.

a) Die ersten 128 Farmen sollten in Besitz genommen werden, so­bald das Syndikat der Regierung nachgewiesen hatte, dass es eine Ge­sellschaft mit einem Betriebskapital von 200 000 Mark zur Übernahme der Vorarbeiten eines Eisenbahn- oder Tramwaybaus gegründet hatte.

Da die Wanderdünen hinter Lüderitzbucht möglicherweise den Bau einer Eisenbahn undurchführbar erscheinen Messen, so war als Ersatz augenscheinlich eine Kleinbahn mit Mauleselbetrieb wie die unweit da­von südlich des Oranjeflusses von Port Nolloth nach Ookiep führende Minenbahn gedacht. Dass der Bahnbau zwar schwierig, aber durchführ­bar ist, steht heute ausser allem Zweifel.

b) Die zweiten 128 Farmen sollten in Besitz genommen werden, so­bald der Nachweis geliefert war, dass das Betriebskapital der Eisenbalm­baugesellschaft auf 400 000 Mark erhöht, und dass die Ausführung der Arbeiten ernstlich in Angriff genommen war.

c) Der Rest der Farmen mit 256 Stück sollte unter der Bedingung in Besitz genommen werden, dass die Eisenbahn zwischen Lüderitzbucht und Aus hergestellt war.

d) Die Regierung übernimmt es, dafür Sorge zu tragen, dass alsbald alle diejenigen, welche Grundeigentum in den Gebieten der Bondels- zwart-, Zwartmodder- und Veldschoendragerstämme auf Grund von Titeln besitzen, die von der Regierung anerkannt und genehmigt sind, aufgefordert werden, ihre Eigentumsansprüche bei der Regierung zur Eintragung anzumelden*).

e) Die Regierung darf bis zum 31. Oktober 1907 Ansiedlern oder anderen Personen in jenen Stammesgebieten kein Land verleihen**).

B. Das Bergwerksprivileg.

a) Das ausschliessliche Recht auf die Aufsuchung von Mineralien und den Betrieb des Bergbaues innerhalb der genannten Stammesgebiete ist befristet; es ist nur bis 31. Oktober 1917 verliehen.

*) Art. 9 der Vereinbarung. **) Art. 10 a. a. O.