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3. Inhalt und Umfang der Privilegien.
a) Die Regierung verleiht dem Syndikat das ausschliessliche*) Recht, aus dem herrenlosen Lande innerhalb der drei Stammesgebiete 512 Farmen von je 10 000 Kapschen Morgen = 8565 Hektar in Besitz zu nehmen. Der Gesamtumfang der Farmen beträgt 4 385 280 Hektar = 43 853 qkm, würde also den allergrössten Teil der nur 55 000 qkm grossen Stammesgebiete umfassen. Ein Kommentar zu dieser Verschleuderung des Grund und Bodens eines deutschen Kolonialgebietes an eine englische Gesellschaft erübrigt sich.
Es ist von erheblicher Bedeutung, festzustellen, dass der Inhalt des Landprivilegs sich auf einen Gesamtumfang von 512 Farmen- erstreckt, da der bestimmte Endzweck und die Bedingungen, gemäss denen die Ausübung des Privilegs zu erfolgen hatten, sich auf das gesamte Landprivileg .bezieht. Zum mindesten die Verleihung des Landprivilegs ist als ein untrennbares Ganzes, als ein einheitliches Recht aufzufassen, dessen Geltendmachung lediglich in drei bestimmten Stadien zu erfolgen hatte.
b) Die Regierung verleiht dem Syndikat das ausschliessliche Recht, auf die Dauer von 25 Jahren innerhalb der etwa 55 000 qkm umfassenden Stammesgebiete der Bondelszwarts, Zwartmodder und Veldschoendrager zu schürfen und Bergbau zu treiben.
4. Der Endzweck der Privilegien.
Der Endzweck der Privilegien ist nach einer authentischen Erklärung der Regierung aus dem Jahre 1893 die Übertragung gewisser Distrikte gegen entsprechende Gegenleistungen an kapitalkräftige Gesellschaften zur Nutzbarmachung**).
Wie diese Nutzbarmachung zu erfolgen hatte, ist im einzelnen in der Vereinbarung nicht bestimmt. Die Gesellschaft konnte also die verliehenen Farmen selbst bewirtschaften, verpachten oder verkaufen; unbedingt aber musste sie sie nutzbar machen und durfte sie unter keinen Umständen brach liegen lassen. Sie konnte selbst schürfen und Bergbau treiben oder andere diese Tätigkeit ausüben lassen. Zur Übertragung ihrer Eigentums- und Bergbaurechte an andere war sie durch Artikel 6 der Vereinbarung ausdrücklich ermächtigt. Ohne diese Ermächtigung wäre die Nutzbarmachung der ausserordentlich umfangreichen Privilegien einer einzigen Gesellschaft unmöglich gewesen.
Was aber in der Vereinbarung genau bestimmt ist, das ist der Endzweck des Eisenbahnbaus. Aus zahlreichen Bestimmungen der Konzessionsurkunde geht unzweideutig hervor, dass die Regierung mit der Verleihung so ausgedehnter Land- und Bergwerksprivilegien bezweckte, eine Schienenverbindung zwischen Lüderitzbucht und Aus oder Kubub
*) Art. 10 der Vereinbarung vom 31. Oktober 1892. **) s. oben S. 18.