Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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aber auf der Verleihung der Kapitäne. Eine Anerkennung der Verleihung der Kapitäne ist in der Konzession nicht zu erblicken, auch nicht die An­erkennung eines Teils der von den Kapitänen verliehenen Gerechtsame. Ist auch dem in den Schutzverträgen vom 21. August 1890 ausgesproche­nem Wunsch der Kapitäne auf diese Anerkennung in gewissem Umfang Rechnung getragen, so liegt hier doch nur eine tatsächliche Uberein­stimmung des Wunsches der Kapitäne mit den Absichten der Regierung vor; ein rechtlicher Zusammenhang besteht keineswegs.

Denn die Verleihung der Konzession beruht auf eigenem Recht der Regierung. Dass dies der Fall ist, beweist allein schon der Umstand, dass die Regierung durch die erwähnten Schutzverträge das Recht zur Ver­leihung von Privilegien für sich in Anspruch nahm, während die Kapitäne auf dieses Recht verzichteten.

2. Wesen und rechtliche Bedeutung der Rechte.

Auch bei der Konzession des Kharaskhomasyndikats wird die Fest­stellung der Art der Rechte durch die gänzlich unzutreffenden technischen juristischen Ausdrücke in der Konzessionsurkunde wesentlich erschwert.

Die Konzession selbst wird alsVereinbarung" und alsAbkommen" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist als Beweis dafür ins Feld geführt w orden, dass die Konzessionen ihrem eigensten Wesen nach Verträge privatrechtlichen Charakters seien*). Diese Ansicht ist vollkommen un­haltbar. Richtig ist, dass der Inhalt der Konzession zwischen der Re­gierung und der Gesellschaft vereinbart wird. Mit dieser Punktation**) erwachsen der Gesellschaft aber keinerlei Rechte. Diese Rechte werden erst durch die Verleihung, einen Akt der Gesetzgebung, begründet. Da ein Akt der Gesetzgebung durch Urteil nicht erzwungen werden kann, erwächst der Gesellschaft durch die Punktation selbst wenn man sie als Vorvertrag auffasste, nicht einmal ein klagbarer Anspruch auf die Verleihung der Privilegien.

Dass es sich im vorliegenden Falle nicht um einen privatrechtlichen Vertrag, auch nicht um einen Vertrag mit privatrechtlichem Charakter handelt, sondern lediglich um die Verleihung von Privilegien, beweist der Inhalt der sogenannten Vereinbarung. Auch dieser ist aus dem Wortlaut nicht klar erkennbar.

a) Nach Artikel 1 der Konzession überweist die Regierung dem Kharaskhomasyndikat zum ausschliesslichen freien Eigentum 128 von dem Syndikat innerhalb der Gebiete der Bondelszwarts, Zwartmodder- und

*) v. Bornhaupt, Zeitschrift für Kolonialrecht. Jahrg. 6, S. 563 f.; Jahrg. 8,

S. 52 ff.

**) vergl. BGB. §§ 154, 155; ALR. I 5 §§ 120, 125.