Part 
Teil 1 (1906)
Place and Date of Creation
Page
307
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

307

i

ver-

mässig erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Reichs versprochen und zum Teil ausgezahlt erhalten hat.

Sobald die Gesellschaft durch richterliches Erkenntnis dieses Miss­brauchs für schuldig befunden wird, hat sie das Privileg vom 2. März 1896 verwirkt und kann keine Entschädigung dafür fordern").

Durch eine Feststellungsklage könnte nach Lage der Sache jeder­mann ein derartiges Erkenntnis erwirken. U. E. genügt im vorliegenden Falle auch ein Reichsgesetz, um die Verwirkung des Privilegs ohne Ent­schädigung herbeizuführen.

d. Entziehung gegen Entschädigung.

Eine Entziehung des Privilegs aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung kommt nach alledem nicht in Frage.

8. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Nach den vorstehenden Darlegungen würde sich die Auseinander­setzung zwischen dem Reich und der Siedelungsgesellschait sehr ein­fach gestalten, da die Gesellschaft ihre Rechte ohne Anspruch auf Ent­schädigung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ver­wirkt hat.

Dieser Standpunkt, der Rechtsstandpunkt, ist mit aller Schärfe zu betonen gegenüber der Auffassung der Gesellschaft über die Auseinander­setzung.

Man wird kaum fehlgehen mit der Annahme, dass hauptsächlich infolge der seit zwei Jahren auch in Kreisen der Deutschen Kolonial­gesellschaft gegen die Siedelungsgesellschaft erhobenen Angriffe der Gedanke einer Auseinandersetzung feste Gestalt angenommen hat.

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft fasste am 20. September 1905 folgenden Beschluss**):

Gelegentlich der Verhandlungen, die im Jahre 1897/98 zwischen der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts und unse­ren Verwaltungsratsmitgliedern, den Herren Geheimen Re­gierungsrat Simon und Konsul Vohsen geführt wurden, gaben die letzteren die Erklärung ab, für den Fall, dass die Regierung die Besiedelung selbst in die Hand nehmen wolle, als Vertreter der Gesellschaft, die Auflösung derselben bezw. die Rückgabe der Konzession gegen Rückerstattung der bisher verursachten Kosten zu betreiben. Anschliessend an die Erklärung von 1897 beschliesst der Verwaltungsrat, einen Antrag, den der Herzog Johann Albrecht

*) ALR. Einleitung § 72.

**) Deutsche Zeitung vom 22. September 1905.

20*