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mässig erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Reichs versprochen und zum Teil ausgezahlt erhalten hat.
Sobald die Gesellschaft durch richterliches Erkenntnis dieses Missbrauchs für schuldig befunden wird, hat sie das Privileg vom 2. März 1896 verwirkt und kann keine Entschädigung dafür fordern").
Durch eine Feststellungsklage könnte nach Lage der Sache jedermann ein derartiges Erkenntnis erwirken. U. E. genügt im vorliegenden Falle auch ein Reichsgesetz, um die Verwirkung des Privilegs ohne Entschädigung herbeizuführen.
d. Entziehung gegen Entschädigung.
Eine Entziehung des Privilegs aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung kommt nach alledem nicht in Frage.
8. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.
Nach den vorstehenden Darlegungen würde sich die Auseinandersetzung zwischen dem Reich und der Siedelungsgesellschait sehr einfach gestalten, da die Gesellschaft ihre Rechte ohne Anspruch auf Entschädigung nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen verwirkt hat.
Dieser Standpunkt, der Rechtsstandpunkt, ist mit aller Schärfe zu betonen gegenüber der Auffassung der Gesellschaft über die Auseinandersetzung.
Man wird kaum fehlgehen mit der Annahme, dass hauptsächlich infolge der seit zwei Jahren auch in Kreisen der Deutschen Kolonialgesellschaft gegen die Siedelungsgesellschaft erhobenen Angriffe der Gedanke einer Auseinandersetzung feste Gestalt angenommen hat.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft fasste am 20. September 1905 folgenden Beschluss**):
Gelegentlich der Verhandlungen, die im Jahre 1897/98 zwischen der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts und unseren Verwaltungsratsmitgliedern, den Herren Geheimen Regierungsrat Simon und Konsul Vohsen geführt wurden, gaben die letzteren die Erklärung ab, für den Fall, dass die Regierung die Besiedelung selbst in die Hand nehmen wolle, als Vertreter der Gesellschaft, die Auflösung derselben bezw. die Rückgabe der Konzession gegen Rückerstattung der bisher verursachten Kosten zu betreiben. Anschliessend an die Erklärung von 1897 beschliesst der Verwaltungsrat, einen Antrag, den der Herzog Johann Albrecht
*) ALR. Einleitung § 72.
**) Deutsche Zeitung vom 22. September 1905.
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