Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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Wenn hier von einer Stellungnahme zu diesem Streit vorläufig Ab­stand genommen wird, so geschieht es hauptsächlich deswegen, weil die Frage, ßb die Siedelungsgesellschaft sich durch Nichtausübung ihres Pri­vilegs dem bestimmten Endzweck gemäss eines groben Missbrauchs zum Schaden des Staats und seiner Mitbürger schuldig gemacht hat, nur in zweiter Linie von Bedeutung ist. Gelingt es, die Landfrage hinsichtlich der Siedelungsgesellschaft aus anderen Gesichtspunkten in einer den Interessen des Staates entsprechenden Weise zu regeln, ohne jenen un­erquicklichen Streit berühren zu müssen, so liegt dies sicherlich ebenso­sehr im Interesse der Beteiligten wie der Deutschen Kolonialgesellschaft wie der deutschen Kolonialpolitik im allgemeinen. Greifen jedoch jene anderen Gesichtspunkte nicht durch, dann ist immer noch möglich, die Frage der Verwirkung der Konzession w egen groben Missbrauchs auf Grund der inzwischen erfolgten tatsächlichen Feststellungen und des aus dem Schutzgebiet in immer steigendem Masse einlaufenden Materials zur Entscheidung zu bringen.

Ein Verstoss der Gesellschaft gegen die Bedingungen der Konzession ist auf Grund des vorliegenden Materials nicht nachzuweisen.

7. Der Verlust der Privilegien.

Gerade bei der Siedelungsgesellschaft ist auf die Beobachtung der Vorschriften des formellen Rechtes das grösste Gewicht zu legen, weil ihr erhebliche Verstösse gegen diese Vorschriften nachgewiesen werden können.

a) Nichtigkeit.

Die der Siedlungsgesellschaft durch die Konzession vom 2. März 1896 erteilten Privilegien sind gleich den übrigen bisher besprochenen nichtig, weil sie durch die unzuständige Behörde und in gesetzwidriger Form, d. h. nicht durch einen Akt der Gesetzgebung verliehen sind.

Aber auch die fernere Grundlage der Gesellschaftsrechte, das Ab­kommen vom 19. April 1898, ist nichtig.

Es soll nochmals hervorgehoben werden, dass die Regierung nach dem Wortlaut der Konzession das Recht verlieh, herrenloses Land in

153, 160, 172, 228, 379, 408; Jahrg. 1900, S. 288, 302, 426, 437, 449, 457; Jahrg. 1901, S. 303: Jahrg. 1902, S. 297, 386, 393 f., 490; Jahrg. 1903, S. 22, 31, 101, 110, 197, 221, 224. 287, 294, 303, 322, 426; Jahrg. 1905, S. 65, 140, 241 f., 261, 273, 277 ff., 295 ff., 309 ff., 345, 417, 434, 437, 537 f. Die Deutschen Kolonien, Jahrg. 1905, No. 3, 6, 8, 10, 12; Jahrg. 1906, No. 1, 2; v. Francois, Deutsch-Südwestafrika, S. 121 ff.; Nationalzeitung 1905, No. 70; Deutsche Tageszeitung 1905 vom 23. Juni, 2., 18., 25. Juli, 5. August (No. 363, 364), 15., 27. August; Deutsche Zeitung 1904, No. 50; 1905, No. 75, 81, 137, 138, 141, 143, 154, 165; Die Geschäftsberichte der Siedelungsgesell­schaft; Denkschrift über die bisherige Tätigkeit der Siedelungsgesellschaft, Berlin, im Juli 1902.