„§ 43. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu diesem Behuf einen Kommissar bestellen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die statutenmässige Führung der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszwecks."
6. Die Ausübung der Privilegien.
Die Ausübung der Privilegien hat einmal zur Erfüllung des Endzwecks, zum andern gemäss den Verleihungsbedingungen des Privilegs zu erfolgen.
Was die Erfüllung des Endzwecks des Privilegs anlangt, so erscheint es notwendig, eine Auffassung*) hier wiederzugeben, die der Widerlegung bedarf.
Gegenüber dem Standpunkte, dass die Landkonzessionen in Südwestafrika rechtlich erloschen seien, weil ihr Zweck, Kapital ins Land zu ziehen, nicht erreicht sei, wurde folgendes geltend gemacht:
„Es scheint mir im Augenblick vollkommen irrelevant zu sein, welcher Zweck seinerzeit bei Erlass der Konzession ins Auge gefasst wurde. Hierüber, sowie über die Frage, ob jene Erwartungen damals gerechtfertigt waren, lassen sich gegenwärtig zuverlässige Erhebungen nicht mehr anstellen. Massgebend ist im Augenblick lediglich der feststehende und beim Erlass der Konzession wohlerwogene Text derselben, und nur soweit dieser das Einschiessen von Kapitalien vorschreibt, können Ansprüche im Augenblick gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden.....
Der Artikel 10 der Konzession spricht es unzweideutig aus, dass die Konzessionäre berechtigt sind, das Land in jeder für ihre Interessen am vorteilhaftesten erscheinenden Weise zu verwerten----
Hieraus folgt unzweifelhaft, dass die South-West-Africa-Com- pany, je nachdem es ihr zweckdienlich erscheint, Siedelungen vorvornehmen kann oder nicht Es entspricht dies auch durchaus dem Charakter der Konzessionserteilung, bei deren Beurteilung niemals übersehen werden darf, dass es sich um eine Konzession handelt, die einer Erwerbsgesellschaft, und dazu noch einer englischen, erteilt wurde . . . ."
*) Kolonialzeitung 1903, S. 197. **) ALR. Einleitung. § 69.