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Insoweit hiernach in dem einen oder anderen Jahre w eniger als 10 000 Hektar abgelassen sein werden, erfährt das Recht der Landeshauptmann- schaft zur unentgeltlichen Abgabe von Land an die in Betracht kommenden Personen für die folgenden Jahre eine entsprechende Erweiterung*).
e) Sollte die Landeshauptmannschaft innerhalb fünfzehn Jahren für die ihr überwiesenen 1 000 000 Hektar nur zum Teil Zahlung geleistet haben, so tritt die Siedelungsgesellschaft für den Teil der 1 000 000 Hektar, der weder nach § 3 verrechnet ist, noch auf Grund des § 4, letzter Absatz, von der Landeshauptmannschaft unentgeltlich abgegeben worden ist, wieder in ihre Konzessionsrechte ein und zwar mit der Massgabe, dass für diesen Teil die in § 10 der Konzession erwähnte Frist von 25 Jahren vom Ablauf der 15 Jahre an beginnt**).
Jede Kritik dieser Bedingungen würde den Eindruck ihrer blossen wörtlichen Wiedergabe abschwächen.
5. Der Endzweck der Privilegien.
Nach § 1 der Konzession ist die Verleihung des herrenlosen Landes zum Zweck der Besiedelung des Schutzgebiets erfolgt.
Diesem Endzweck des Privilegs entspricht vollkommen der in den §§ 2 und 3 der Satzungen***) der Gesellschaft angegebene Zweck.
,,§ 2. Zweck der Gesellschaft ist die wirtschaftliche Erschliessung des deutschen Schutzgebiets von Südwestafrika. Die Gesellschaft kann alle zu diesem Zweck von ihr für dienlich erachteten und rechtlich erlaubten Handlungen vornehmen, insbesondere Grundeigentum erwerben, bewirtschaften und verwerten, sowie Handel, Gewerbe, einschliesslich des Bergbaues und dem Verkehr dienender Einrichtungen, selbständig oder durch Beteiligung an dergleichen Unternehmungen betreiben.
§ 3. Zunächst wird die Gesellschaft auf Grund der Konzession der Kaiserlichen Regierung die Besiedelung der ihr verliehenen Gebietsteile, und zwar hauptsächlich durch Ansiedler deutscher Herkunft in Angriff nehmen. Sie wird auf die Herstellung einer regelmässigen, möglichst direkten und häufigen Schiffsverbindung zwischen Deutschland und dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, sowie auf die Verbesserung der Verkehrswege zwischen der Küste und dem Innern des Schutzgebietes und auf solche Einrichtungen Bedacht nehmen, welche den Betrieb der Landwirtschaft und den Absatz ihrer Erzeugnisse seitens der Ansiedler zu erleichtern geeignet sind."
*) § 4, Abs. 2 a. a. O.
**) § 5 a. a. O.
***) Kolonialblatt 1896, S. 123.