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Pfg.
3. Das Recht auf einen Teil des Erlöses dieser Regierungsverkäufe in Höhe von etwa 180 000 Mark.
4. Das Recht auf Inbesitznahme dieser herrenlosen Gebiete in jenen drei Bezirken, soweit sie die Regierung nicht binnen 15 Jahren vom Jahre 1898 ab verkauft oder unentgeltlich abgegeben hat.
Hierzu treten folgende Nebenrechte:
1. Steuerfreiheit*):
a) „Die der Gesellschaft verliehenen Ländereien sind, solange sie unbenutzt im Besitze der Gesellschaft verbleiben, sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren, nachdem sie verkauft oder in Benutzung genommen worden sind, von allen Abgaben und Steuern befreit.
Die von der Siedelungsgesellschaft zugelassenen Ansiedler sollen dieselben Vergünstigungen wie die von anderen Gesellschaften im Schutzgebiete angeworbenen Ansiedler gemessen."
b) „Für diejenigen Beträge, die die Gesellschaft auf Grund dieser Vereinbarung von der Landeshauptmannschaft erhalten wird, hat die Gesellschaft keinerlei Abgaben zu entrichten. Ausserdem finden die Bestimmungen des § 7 der Konzession auf jene Beträge keine Anwendung."
2. Konkurreiizfreiheit oder Meistbegünstigungsrecht**):
„Die Kaiserliche Regierung verpflichtet sich, innerhalb der nächsten zehn Jahre, vom Tage dieser Konzession an, in den Bezirken von Windhuk und Hoachanas an andere Gesellschaften Land zu Siedelungszwecken nur dann zu verleihen, wenn die von ihnen angebotenen Bedingungen für die Regierung ebenso vorteilhaft oder vorteilhafter sind, als die Bedingungen dieser Konzession. In jedem Falle soll jedoch die Siedelungsgesellschaft für Deutsch- Südwestafrika ein Vorzugsrecht geniessen, wenn sie bereit und in der Lage ist, die von den gedachten anderen Gesellschaften angebotenen Bedingungen ihrerseits zu übernehmen."
4. Die Bedingungen der Privilegien.
a) Die Bedingungen wegen der Begrenzung und Vermessung des Gesellschaftsgebietes — § 4 der Konzession und § 1 des Abkommens — bedürfen keiner Erläuterung.
b) Das verliehene Land darf nur mit Reichsangehörigen oder deutsch redenden Abkömmlingen von Deutschen besiedelt werden. Zur
*) § 8 der Konzession; § 6 des Zusatzabkommens. •*) § 12 der Konzession.