Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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Auch die Rechte der Siedelungsgesellschaft unterliegen daher dem im Schutzgebiet geltenden Sonderrechte der Privilegien*).

Inhalt und Umfang des Privilegs.

Bei der Begründung der Rechte ist bereits gezeigt, wie sich die Sied­lungsgesellschaft aus dem Syndikat der Deutschen Kolonialgesellschaft für Besiedelung entwickelt hat, wie dem Syndikat bereits Ländereien, zunächst Klein-Windhuk unbedingt, später Brakwater, Okapuka, Ongeama und Aris vorbehaltlich der näheren Abgrenzung der zu überweisenden Fläche und der nach erfolgter Konstituierung der Gesellschaft zu treffenden näheren Festsetzungen unentgeltlich überwiesen wurden.

Diese vorläufigen Uberweisungen bedürfen keiner besonderen Be­sprechung. Denn nach § 1 der Konzession vom 2. März 1896 sind sie end­gültig auf die Konzession gestützt:In der verliehenen Fläche sind die dem Syndikat für südwestafrikanische Siedelung bereits überlassenen Ländereien in Klein-Windhuk und Umgebung einbegriffen."

Die Konzession vom 2. März 1896 ist also die erste und ursprüngliche Rechtsgrundlage der Rechte der Siedelungsgesellschaft. Gleich den bisher besprochenen Konzessionen ist auch diese, wie hier nebenbei bemerkt werden soll, infolge mangelnder Zuständigkeit der verleihenden Behörde von Anfang an nichtig. Dennoch aber scheint es notwendig, die Rechts­verhältnisse der Gesellschaft eingehend darzustellen, weil ein starres Fest­halten an formellen Vorschriften unter Umständen unbillig ist. Im vor­liegenden Falle scheint dieses starre Festhalten um so weniger angebracht, als durch das Siedelungssyndikat der Deutschen Kolonialgesellschaft die hochwichtige Frage der Besiedelung des südwestafrikanischen Schutz­gebiets und der Schaffung einer geregelten Schiffsverbindung zwischen Hamburg und dem Schutzgebiet überhaupt erst in Fluss gebracht ist**). Die Prüfung der Rechtsverhältnisse der Siedelungsgesellschaft ist aber um deswillen notwendig, um festzustellen, ob abgesehen von jenem formellen Mangel der Verleihung die Konzession der Siedelungsgesellschaft später­hin verwirkt ist, aus Gründen, welche das geltende Recht für erheblich erachtet.

Uber den Inhalt des Privilegs der Gesellschaft sagt die Denkschrift von 1905 folgendes***):

Das Hauptrecht der Siedlungsgesellschaft gegenüber der Regie­rung besteht hiernachf) in der Befugnis, in bestimmten, näher an­gegebenen Bezirken und unter gewissen Bedingungen die Zuweisung von 20 000 qkm Landes zwecks Besiedelung der Fläche zu ver­langen."

*) Die Denkschrift von 1905 schweigt sich über dieses Privilegienrecht voll­kommen aus. Sollte es ihrem Verfasser etwa nicht bekannt sein? **) Kolonialzeitung 1893, S. 85. ***) S. 21.

t) nämlich nach der Konzession.