285
„Um dem Gouvernement innerhalb des Konzessionsgebiets der Sied- hingsgesellschaft die Möglichkeit eigener Besiedelungstätigkeit zu bieten, worauf von der Schutzgebietsverwaltung Wert gelegt wurde*), trat die Kaiserliche Regierung im Jahre 1897 mit der Siedlungsgesellschaft in Unterhandlung, um eine Beschränkung des in der Konzession vorn 2. März 1896 zugewiesenen Landbesitzes zu erzielen. Das Ergebnis der Verhandlungen war die Vereinbarung vom 19. April 1898**).
2. Wesen und rechtliche Bedeutung der Rechte.
Der Wortlaut der Konzession, welche die Grundlage der Gesellschaftsrechte ist, ist ungenau und lässt das Wesen derselben nicht klar erkennen. Die Konzessionsurkunde sagt***): „Die Regierung verleiht der Gesellschaft von den zu Kronland erklärten oder noch zu erklärenden Ländereien in den Bezirken Windhuk, Gobabis und Hoachanas eine Fläche von 20 000 qkm." Es handelt sich also nicht um einen Verkauf, sondern um eine Verleihung, und zwar, obwohl dies nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, um eine unentgeltliche Verleihung von Land. Von einem Verkauf kann keine Rede sein, weil einmal ein Kaufpreis nicht ausbedungen ist, weil ferner das Land, das Verkaufsobjekt, nicht genau bestimmt ist; es ist nur dem Umfang und nicht der Lage nach bestimmt. Das von der Gesellschaft auf Grund der Konzession auszuwählende Land ist zum Teil Kronland — also im Privateigentum des Fiskus stehendes Land —, teils erst zum Kronland zu erklärendes Land ■— also herrenloses Land.
Das Recht zur Inbesitznahme herrenlosen Landes aber war ausschliesslich der Regierung vorbehalten. Nur mit ihrer Genehmigung konnte ein Dritter dieses Recht im Schutzgebiet im einzelnen Falle ausüben. Hierüber waren besondere Bestimmungen mit Wirkung für alle Teile der Bevölkerung erlassent). Das Gleiche gilt für den Erwerb von Kronlandtt).
Wenn nun der Gesellschaft durch die Konzession das Recht verliehen wird, abweichend von diesen Vorschriften des gemeinen Liegenschaftsrechts Kronland und herrenloses Land in bestimmten Bezirken in Besitz zu nehmen, so liegt unzweifelhaft ein Sonderrecht, ein ius speciale vor. Die Abweichungen vom gemeinen Recht sind aus dem Wortlaut der Konzession festzustellen. Es soll hier nur auf die Unentgeltlichkeit des Landerwerbs und den Mangel eines Betriebszwanges hingewiesen werden, welche vorzugsweise das Sonderrecht der Gesellschaft zu einem Privilegium gratuitum gestalten.
*) aus welchen Gründen? **) s. Anhang. '**) §§ 1, 2.
t) Verordnung vom 1. Oktober 1888 im Anhang.
tt) s. Anhang: Bedingungen für den öffentlichen Verkauf von Regierungs- farmen vom 25. Juni 1894.