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mutung begründet, dass es insbesondere der Widerspruch der öffentlichen Meinung gegen die weitere Ausdehnung der an sich schon ungeheuerlichen Privilegien der Company auf dem Wege über ihre Tochtergesellschaft gewesen ist, der die Regierung zu einer Änderung ihrer bisherigen Konzessionspolitik veranlasst hat. Den unmittelbaren Anlass zu dieser Änderung gab allerdings die Linienführung der geplanten Eisenbahn von Port Alexandre an dem portugiesischen Hafen Tigerbai über Tsumeb nach dem britischen Eisenbahnnetz*). Man befürchtete wohl nicht mit Unrecht, dass hierdurch die wirtschaftlichen Interessen des deutschen Schutzgebiets erheblich geschädigt würden. Es ist vollkommen unmöglich, im Rahmen dieser Darstellung alle Veröffentlichungen über diesen Gegenstand in den kolonialen Fachzeitungen, sowie in der Tagespresse auch nur aufzuzählen, geschweige denn inhaltlich wiederzugeben. Diese Bahnfrage war dann hauptsächlich die Veranlassung, die Frage der Land- und Minenrechte sämtlicher Konzessionsgesellschaften in Südwestafrika wieder aufzurollen. Jedenfalls soll die Tatsache festgestellt werden, dass — vermutlich wegen der Erregung der öffentlichen Meinung — die geplante und durch die bedingungsweise Erteilung der Otavikonzession vom 15. März 1901 angebahnte Erweiterung der von der Company auf die Otavigesell- schaft übertragenen Rechte nicht durchgeführt ist.
Die Rechte der Otavigesellschaft beruhen sonach ausschliesslich auf der Abtretung gewisser Gerechtsame der Company mit lediglich einer einzigen Vergünstigung, nämlich der Verlängerung der für den Nachweis des Beginns eines ordnungsmässigen Bergbaubetriebes festgesetzten Frist.
1. Inhalt und Umfang der Rechte.
Diese Rechte sind im Vertrage vom 12. Mai 1903 folgendermassen festgesetzt.
„Der S a c h 1 a g e**) entsprechend überträgt die Company der Otavigesellschaft die folgenden Rechte:
l.die der Company in dem Otavigebiet zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb, eines Bezirkes von 1000 (Eintausend) englischen Quadratmeilen, welcher nach Bestimmung der Otavigesellschaft zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein- Otavi, Auwap und Tsumeb einschliessen soll und daher annähernd sich, wie in der beiliegenden Karte (Anlage III) eingezeichnet, gestalten wird;
*) s. oben S. 240.
**) insbesondere aber der genauen Beachtung der Rechtslage entsprechend!