Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
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Ein Verstoss gegen diese allgemeine Bedingung ist nicht bekannt geworden.

Artikel 20.

e) Die Konzessionäre sind befugt, die ihnen durch ihre Konzession ver­liehenen Rechte ganz oder teilweise an andere Personen zu übertragen, in welchem Falle die Rechtsnachfolger sich verpflichten, und imstande sein müssen, alle Bedingungen dieser Konzession zu erfüllen, soweit der ihnen übertragene Teil in Betracht kommt."

Diese Bedingung ist von ganz erheblicher Bedeutung, und es ist notwendig, sie näher zu erörtern, weil tatsächlich eine teilweise Abtretung der durch die Konzession verliehenen Rechte an die Otavigesellschaft statt­gefunden hat.

Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass auf die Abtretung dieser auf dem öffentlich-rechtlichen Titel der Verleihung durch Gesetzgebungsakt be­ruhenden Privatrechte, die den Inhalt des Privilegs darstellen, die Vor­schriften des bürgerlichen Rechts' 5 ) Anwendung finden, soweit nicht die Verleihung selbst abweichende Bestimmungen trifft. Hiernach gilt der Grundsatz der Sondernachfolge in das Privileg oder Teile desselben: Der Cessionar tritt mit dem Abschlüsse des Abtretungsvertrages vollkommen an die Stelle des Abtretenden. Die abgetretenen Rechte scheiden voll­ständig aus der Rechtssphäre des Abtretenden aus. Dieser kann sie nicht mehr für sich in Anspruch nehmen; er behält nur die nicht abgetretenen Rechte.

Beide Kategorien von Rechten, die abgetretenen wie die nicht abge­tretenen, unterliegen den Verleihungsbedingungen in gleicher Weise. Dies spricht überdies Artikel 20 der Damaralandkonzession ausdrücklich aus. Für beide gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ausübung und den Untergang von Privilegien in gleicher Weise. Verwirkt der Abtretende seine Rechte nach der Vorschrift des Gesetzes, so werden diejenigen des Cessionars nicht berührt: sie bleiben bestehen. Erfüllt der Cessionar die Bedingungen, so kann der Abtretende dies nicht als Erfüllung der Be­dingungen für die Aufrechterhaltung seines Privilegs, der ihm verbliebenen Teile des Privilegs geltend machen: Sein Privileg ist verfallen, sofern er es nach der Vorschrift des Gesetzes verwirkt hat. Die exceptio de iure tertii ist im vorliegenden Falle genau ebenso unzulässig, wie in allen an­deren Fällen. Gegen diese Grundsätze ist hinsichtlich des Bergwerks­privilegs der Company offenkundig Verstössen worden**).

3. Die Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Die Möglichkeit, Notwendigkeit und Rechtmässigkeit der Beseitigung der Privilegien der South-West-Africa-Company ist bereits bei den ein-

*) BGB. §§ 398ff.. 413. **) s. oben S. 190 ff.