Erkennt man diese Auffassung als richtig an, so bedürfte es keiner besonderen Aufhebung des Privilegs. Die Vorschrften der Bergverordnung fänden unbeschränkte Anwendung im Rehobother und Khauasgcbiet, die damit in den Geltungsbereich der allgemeinen Bergbaufreiheit von selbst einbezogen würden.
Indes empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Dritten, das Privileg in seiner Gesamtheit durch Reichsgesetz für rechtsungültig zu erklären. Aus Billigkeitsgründen dürfte hierbei der Gesellschaft eine Entschädigung von 240 000 Mark, der Betrag ihrer Ausgaben für die bergmännische Untersuchung ihres Konzessionsgebietes in den Jahren 1899 und 1900, nebst den gesetzlichen Zinsen zuzusprechen sein.
b) Wird die oben ausgesprochene Auffassung von der Rechtsungültigkeit des Privilegs nicht anerkannt, so kommt eine im öffentlichen Interesse erfolgende Entziehung des Privilegs in Frage*).
Ein öffentliches Interesse an der Entziehung des Privilegs liegt nach Ansicht weiter Kreise, insbesondere der Ansiedler des Schutzgebiets, unzweifelhaft vor. Die Gründe, welche dafür sprechen, sind kurz folgende:
1. Die Gesellschaft verfügt zurzeit über keinerlei Barmitter 5 *), ist also überhaupt nicht in der Lage, ein Gebiet von 40 000 qkm. bergmännisch auszubeuten. Die alsbaldige bergmännische Erschliessung dieses mineralreichen Gebietes***) im grossen Umfange und in seiner ganzen Ausdehnung ist aber um deswillen im dringendsten öffentlichen Interesse gelegen, weil durch die Einführung des Grundsatzes der allgemeinen Bergbaufreiheit in den Windhuk nahe gelegenen Gebieten von Rehoboth und Aminuis zahlreiche Prospektoren ihre Tätigkeit entfalten würdent). Die Besiedelung des Landes würde dadurch erheblich schneller von statten gehen, als wenn die Gesellschaft nur an einzelnen wenigen Punkten oder überhaupt keine Bergbautätigkeit entfalten würde, während sie jeden Dritten auf Grund ihres Privilegs vom Bergbau ausschliessen könnte. Eine schnelle Besiedelung des Landes durch Schaffung zahlreicher kleiner Existenzen ist aber einmal eine politische Notwendigkeit, weil eine zahlreiche wind- und wetterfeste weisse Minenbevölkerung die Aufrechterhaltung der Herrschaft über die zurzeit noch unverhältnismässig zahreiche schwarze Einwohnerschaft erleichtert und eine baldige Herabminderung der Truppenzahl und damit der militärischen Ausgaben ermöglicht, ist ferner eine wirtschaftliche Not-
*) E.G. z. B.Q.B. Art. 109. **) Denkschrift 1905 S. 32.
***)s. a. a. O. das ausserordentlich günstige Urteil des Bergmeisters Eichmeyer, t) Besonders nach Fertigstellung der Regierungsbahn Windhuk-Rehoboth!