Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
153
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Hererolande und dem Gebiet der roten Nation umschlossen ist (Ge­biet von Rehoboth),

b) im Gebiet des Andreas Lambert, Häuptlings der Khauas- Hottentotten (Khauasgebiet), unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, auf die Dauer von 25 Jahren das ausschliessliche Recht zur Aufsuchung, Gewinnung und Bearbeitung von Mineralien aller Art.

Die Verleihung unter a) hat zur Voraussetzung, dass die Gesell­schaft oder die etwaigen Rechtsnachfolger für die Dauer der gegen­wärtigen Konzession sich im Besitze der sogenannten Höpfnerschen Konzession, d. d. Rehoboth, den 11. Oktober 1884, befinden.

Die genaue Festsetzung der geographischen Grenzen des Reho- bother und des Khauasgebietes durch die Kaiserliche Regierung bleibt vorbehalten.

Hiernach verleiht die Regierung kraft ihrer Berghoheit im Rehobother und Khauasgebiet ein Bergwerksprivileg. Die Verleihung erfolgt kraft eigenen Rechts und nicht kraft des Rechts der Kapitäne. Die Verleihung durch die Regierung bedeutet daher nicht, wie die Denkschrift besagt, eine Anerkennung, vielmehr eine Verneinung der durch die Kapitäne erfolgten Verleihungen, die damit als endgültig beseitigt anzusehen sind.

SonachberuhendiePrivilegienderHan seatischen Gesellschaft, sowohl die Bergwerks- als auch die sonstigen Privilegien, ausschliesslich auf der Re­gierungskonzession vom 11. August 189 3. Ob diese Kon­zession rechtsbeständig ist, soll später erörtert werden.*)

2. Inhalt und Umfang der Rechte.

Nach dem Wortlaut der Konzession erhält die Gesellschaft folgende Sonderrechte:

a) Das ausschliessliche Recht zur Aufsuchung, Gewinnung und Be­arbeitung von Mineralien aller Art auf die Dauer von 25 Jahren, gerechnet vom 11. August 1893 an

im Khauasgebiet,

im Rehobother Gebiet, sofern die Gesellschaft sich für die Dauer der Konzession im Besitze der Höpfnerschen Konzession d. d. Rehoboth, den 11. Oktober 1884 befindet.

Das Konzessionsgebiet umfasst etwa 40 000 qkm.

b) Das zum Grubenbetrieb und zur Anlage von Verkehrseinrichtungen und Wegen erforderliche Land verleiht die Regierung unentgeltlich oder verschafft es, sofern Kauf gegen angemessene Entschädigung nicht möglich ist, durch Enteignung.

*) s. unten 155; §§ 15 ff.