Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
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schaft weder insgesamt in Form eines Schutzbriefes, noch im Einzel­nen in Form eines Privilegs wiederverliehen, hat sie vielmehr selbst ausgeübt.

3. Auseinandersetzung zwischen Staat und Gesellschaft.

Das praktische Ergebnis der vorstehenden Darlegungen ist, dass eine Auseinandersetzung des Staates mit der Gesellschaft zur Abgrenzung der beiderseitigen Rechte und zur Beseitigung der ungerechtfertigten, als Hemmnis der wirtschaftlichen und finanziellen Entwickelung des Schutz­gebiets erscheinenden Vorrechte der Gesellschaft zu erfolgen hat.

Zu diesem Zwecke werden fogende Massnahmen vorgeschlagen:

a) Die Genehmigung der Regierung zum weiteren Verkauf von städtischen und Farmgrundstücken in dem Küstengebiet wie im Khomas- hochlande durch die Gesellschaft ist unverzüglich zu widerrufen.*)

Die von der Gesellschaft in Besitz genommenen und bewirtschafteten Grundstücke sind ihr zu belassen. Die von der Gesellschaft an Dritte ver­kauften oder verpachteten Grundstücke .sind den Dritten mit der Mass­gabe zu belassen, dass die Rückstände an Kaufgeldern und die Pacht­gelder an die Regierung abzuführen sind. Zugunsten der Regierung sind Widersprüche im Grundbuche einzutragen bezüglich des Eigentums an den Grundstücken, für welche die Gesellschaft, ohne sie zu bewirtschaften, als Eigentümer, sowie für welche die Gesellschaft als Hypothekengläubige- rin eingetragen ist.

Alles übrige Land im Küstengebiet und im Khomashochlande sowie die vorgelagerten Inseln sind zum Kronland zu erklären.

b) Die unbeschränkte Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Bergverordnung vom 8. August 1905 in dem Stammesgebiet von Bethanien sowie im gesamten Hererolande ist im Wege der Kaiserlichen Verordnung auszusprechen.

c) Es ist zu prüfen, ob ein Verzicht der Gesellschaft auf das auf § 55 der Bergverordnung von 1889 beruhende Bergwerksprivileg im Küsten­gebiet vorliegt. Ist dies der Fall, so ist seine Ungültigkeit durch Verfügung des Reichskanzlers oder durch Verordnung des Kaisers oder durch Reichs­gesetz auszusprechen mit dem Hinweis, dass die ursprünglichen Ver­leihungen der Kapitäne in dem 1888 verliehenen Bergregal untergegangen sind. Sodann ist die Geltung der Bergverordnung von 1905 in diesen Ge­bieten im gleichen Wege ausdrücklich auszusprechen.

d) Ist ein Verzicht nicht nachzuweisen, so ist eine Auseinander­setzung herbeizuführen

*) s. oben S. 95.