2. Wirkliche und angebliche Rechte der Gesellschaft.
Die Gesellschaft beansprucht
a) das privatrechtliche Eigentum an dem gesamten Grund und Boden des Küstengebiets und des Khomashochlandes,*) sowie an den vorgelagerten Inseln;
b) ausschliessliche Bergwerksprivilegien in diesem Gebiet sowie im Stammesgebict von Bethanien und im Hererolande;
c) sonstige Gerechtigkeiten, wie Eisenbahnprivilegien, das Recht, Telegraphen anzulegen, das Eigentumsrecht am Strande, das ausschliessliche Recht der Guanogewinnung, des Fischfangs usw.
Die Gesellschaft besitzt
a) keineswegs das privatrechtliche Eigentum am gesamten Grund und Boden der genannten Gebietsteile; sie hatte lediglich durch die Abtretungsverträge die Gebietshoheit erlangt, in welcher das ausschliessliche Recht der Besitznahme alles herrenlosen Landes enthalten war. Mit dem Übergange der Gebietshoheit auf das Reich ging auch dieses Recht auf die Regierung über. Und da es der Gesellschaft niemals von der Regierung in gesetzmässiger Form verliehen ist, so hat die Gesellschaft in jenen Gebieten Privateigentum am Grund und Boden nur gemäss den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erworben. Was sie tatsächlich mit Genehmigung der Regierung in Besitz genommen hat, ist in ihr Eigentum übergegangen, und es ist notwendig, Umfang und Anzahl dieser Grundstücke festzustellen. Auf alles Übrige zurzeit noch herrenlose Land hat sie überhaupt keinen begründeten Eigentumsanspruch. Dieses muss daher von der Regierung zu Kronland erklärt werden.
Gänzlich unbegründet ist der Anspruch auf das Gebiet zwischen dem 26. Grad und dem Kuisipflusse, sowie westlich der Linie Zwaartboysdrift — Ombumbo—Okombahe. Denn hierüber sind überhaupt keine Verträge mit den Eingeborenen abgeschlossen.
Lediglich einzelne Grundstücke, welche die Gesellschaft gemäss der Verordnung vom 1. Oktober 1888 und den später ergangenen Gesetzen und Verordnungen mit Genehmigung der Regierung tatsächlich in Besitz genommen hat, sind in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen. Wo der Besitztitel, Besitzwille und Besitzhandlungen fehlten, ist auch durch Vermessung und Eigentumseintragung Eigentum der Gesellschaft nicht erworben. Zweifelhaft ist, ob Verkauf und Verpachtung einzelner Grundstücke an Dritte ohne Genehmigung der Regierung oder ohne vorhergegangene Inbesitznahme des Grundstücks
*) soweit es nicht an die Kaokogesellschaft abgetreten ist, d. h. südlich des Ugabflusses.