Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
131
Einzelbild herunterladen
 

131

Einräumung von Bergwerksgerechtsamen darin enthalten. Zur Ein­räumung der letzteren war die Gesellschaft wenn auch nicht zweifellos berechtigt, im übrigen aber hat sie Rechte verliehen, die ihr selbst nicht zu­standen, sondern der Regierung. Selbst wenn zur Gültigkeit dieses Ver­trages im § 18 die Genehmigung des Reichskanzlers als Aufsichtsbehörde vorbehalten blieb, so erscheint doch die Gesellschaft als derjenige Faktor, der die Eisenbahnkonzession erteilt. Denn die Genehmigung der Aufsichts­behörde ist zu allen Verträgen über Abtretung von Grund und Boden und ähnlichen Veräusserungsgeschäften nach den Satzungen der Gesellschaft erforderlich; sie bedeutet im vorliegenden Falle nicht etwa die Verleihung der Eisenbahnkonzession durch den Reichskanzler.

Auch darüber muss Klarheit geschaffen werden, dass die Gesellschaft kein ausschliessliches Recht zur Anlage von Eisenbahnen und Telegraphen in dem Küstengebiet besitzt.

Dieses Recht nimmt nämlich auch die Kaokogesellschaft als Rechts­nachfolgerin der Kolonialgesellschaft für sich in Anspruch. Sie erwähnt in Artikel 2 ihrer von dem Reichskanzler genehmigten Satzungen als Zweck die Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum und Rechten jeder Art in Südwestafrika und beansprucht, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allge­meinen Berechtigung hergeleitet werden könnte, insbesondere das Recht, Eisenbahnen und Telegraphen herzustellen und zu betreiben. Hierzu bedarf sie jedoch in jedem einzelnen Falle der Konzes­sionierung durch die Regierung, und sie muss dulden, dass andere Eisen­bahnen durch das von ihr beanspruchte Gebiet, sofern sie eine Konzession der Regierung erlangen, anlegen und betreiben. Die Fassung des Artikels 2 lässt aber den Schluss zu, dass die Gesellschaft glaubt, von der Kolonial­gesellschaft ein ausschliessliches Eisenbahnprivileg erworben zu haben.

D. Die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen

die Kapitäne.

Es erscheint angebracht, diejenigen finanziellen Pflichten, welche die Gesellschaft den Kapitänen gegenüber als Gegenleistung gegen die Ver­leihung der Privilegien übernommen hatte, im Zusammenhange aufzu­führen, da die Ansprüche der Kapitäne insgesamt auf die Regierung über­gegangen sind und im Haushalt des Schutzgebiets als auf öffentlich-recht­lichem Titel beruhende Einnahmen aufgeführt werden müssten. Es kommen in Betracht die Ansprüche von

1. Bethanien

auf eine Jahresabgabe von 1200 Mark für das Privileg*) vom 28. Oktober 1884 im Stammesgebiet von Bethanien.

i: ) s. oben S. 87 f.