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Einräumung von Bergwerksgerechtsamen darin enthalten. Zur Einräumung der letzteren war die Gesellschaft — wenn auch nicht zweifellos — berechtigt, im übrigen aber hat sie Rechte verliehen, die ihr selbst nicht zustanden, sondern der Regierung. Selbst wenn zur Gültigkeit dieses Vertrages im § 18 die Genehmigung des Reichskanzlers als Aufsichtsbehörde vorbehalten blieb, so erscheint doch die Gesellschaft als derjenige Faktor, der die Eisenbahnkonzession erteilt. Denn die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist zu allen Verträgen über Abtretung von Grund und Boden und ähnlichen Veräusserungsgeschäften nach den Satzungen der Gesellschaft erforderlich; sie bedeutet im vorliegenden Falle nicht etwa die Verleihung der Eisenbahnkonzession durch den Reichskanzler.
Auch darüber muss Klarheit geschaffen werden, dass die Gesellschaft kein ausschliessliches Recht zur Anlage von Eisenbahnen und Telegraphen in dem Küstengebiet besitzt.
Dieses Recht nimmt nämlich auch die Kaokogesellschaft als Rechtsnachfolgerin der Kolonialgesellschaft für sich in Anspruch. Sie erwähnt in Artikel 2 ihrer von dem Reichskanzler genehmigten Satzungen als Zweck die Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum und Rechten jeder Art in Südwestafrika und beansprucht, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte, insbesondere das Recht, Eisenbahnen und Telegraphen herzustellen und zu betreiben. Hierzu bedarf sie jedoch in jedem einzelnen Falle der Konzessionierung durch die Regierung, und sie muss dulden, dass andere Eisenbahnen durch das von ihr beanspruchte Gebiet, sofern sie eine Konzession der Regierung erlangen, anlegen und betreiben. Die Fassung des Artikels 2 lässt aber den Schluss zu, dass die Gesellschaft glaubt, von der Kolonialgesellschaft ein ausschliessliches Eisenbahnprivileg erworben zu haben.
D. Die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegen
die Kapitäne.
Es erscheint angebracht, diejenigen finanziellen Pflichten, welche die Gesellschaft den Kapitänen gegenüber als Gegenleistung gegen die Verleihung der Privilegien übernommen hatte, im Zusammenhange aufzuführen, da die Ansprüche der Kapitäne insgesamt auf die Regierung übergegangen sind und im Haushalt des Schutzgebiets als auf öffentlich-rechtlichem Titel beruhende Einnahmen aufgeführt werden müssten. Es kommen in Betracht die Ansprüche von
1. Bethanien
auf eine Jahresabgabe von 1200 Mark für das Privileg*) vom 28. Oktober 1884 im Stammesgebiet von Bethanien.
i: ) s. oben S. 87 f.