Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
129
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die neue Verordnung schaffe ein allgemeines Bergrecht für das gesamte Schutzgebiet. Das ist vollkommen unzutreffend. Denn der § 93 der Verordnung führt deren Vorschriften zwar auch in die Gebiete ein, in denen Sonderberechtigungen einzelner Gesellschaften auf dem Gebiete des Bergbaues bestehen, aber nur, soweit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung ein anderes ergibt. Damit werden die Privilegien, deren Geltungsbereich sich über drei Viertel des Schutzgebietes erstreckt,*) in aller Form aufrecht erhalten, aber nur, soweit sie an sich rechtsgültig sind. Die Frage der Rechtsgültigkeit zu prüfen, ist aber Aufgabe der Reichstagskommission. Deren Beschlüssen kann durch den Reichskanzler präjudiziert werden, denn dieser ist durch § 96 zur Regelung der auf das Bergwesen bezüglichen Rechtsverhältnisse ermächtigt, soweit sie nicht durch die Verordnung schon geregelt sind. Hieraus könnte, was allerdings zweifelhaft erscheint, ein Recht des Reichs­kanzlers hergeleitet werden, früher erteilte, zweifelhafte Bergwerksprivi­legien zu bestätigen und damit unanfechtbar zu machen, zumal der Reichs­kanzler durch § 94 zur Neuverleihung von Bergwerksprivilegien ermächtigt ist. Da er aber die Berechtigung zur Bestätigung älterer Privilegien durch die Verordnung nicht erhalten hat, so könnte er diese durch eine Neuver­leihung auf Grundlage des alten Privilegs unanfechtbar machen. Ein Recht der Bestätigung früher erteilter Privilegien ist aber auch aus dem § 93 nicht zu entnehmen, denn dieser besagt nicht, dass früher von ihm oder der Kolonialabteilung erteilte oder bestätigte Privilegien rechtsgültig sein sollten. Eine Anerkennung der Rechtsgültigkeit dieser Privilegien ist daher dem § 93 nicht zu entnehmen, und die Reichstagskommission hat daher die Möglichkeit, deren Rechtsbeständigkeit, die von der Regierung allerdings als vorhanden angenommen zu werden scheint, nach wie vor zu prüfen. Es ist allerdings dringend zu wünschen, dass diese Prüfung beendet sein möge, ehe durch irgend welche Rechtsakte der Regierung in Ausübung der gesetzlichen**) Ermächtigung zur Verleihung von Bergwerks­privilegien die früher erteilten zweifelhaften Privilegien unanfechtbar ge­macht sind.

c) Sonstige Berechtigungen.

Merkwürdigerweise erwähnt weder die Denkschrift vom 28. Februar 1905 noch die vom 13. Januar 1897, dass die Deutsche Kolonialgesellschaft ausser Land- und Minenrechten auch noch andere Rechte öffentlich-recht­licher Natur für sich in Anspruch nimmt und finanziell verwertet hat, ob­wohl dies aus Urkunden unzweideutig hervorgeht, die in diesen Denk­schriften zum Teil selbst abgedruckt worden sind. Auch dies ist lediglich

*) s. oben S. 47 ff.

**) durch die Kaiserliche Verordnung vom 8. 8. 1905.

Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika.

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