lich-rechtlichcn Ansprüchen der Deutchen Kolonialgcsellschaft, sondern solcher der Hanseatischen Gesellschaft.*)
Die etwas summarische Darstellung der Denkschrift ist daher nicht geeignet, jeden Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Bergwerksprivilegien der Kolonialgesellschaft zu beseitigen. Sie begründet ebenso wie die Anmeldung der genannten Verleihungsverträge mit den Eingeborenen durch die Gesellschaft im Aufgebotsverfahren zur Herbeiführung von Ausschlussurteilen die Vermutung, dass die Gesellschaft damit auf die frühere Verleihung durch die Bergverordnung von 1889 Verzicht geleistet hat. Hat sie dies aber getan, so sind die Verleihungen der Kapitäne überhaupt rechtsungültig, da sie im Jahre 1888 in dem Bergregal der Gesellschaft untergegangen sind.
Wie man sieht, sind nach alledem die Bergwerksprivilegien, welche die Gesellschaft beansprucht, keineswegs über jeden Zweifel erhaben und durchaus nicht festbegründet. Es wird Sache der Reichsgesetzgebung sein, in diesen Wirrwarr von angeblichen Berechtigungen auf Grund genauer Darbietung des gesamten für die Beurteilung dieser Rechtsverhältnisse massgebenden Materials Ordnung zu bringen, und zwar unter weitgehender Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Reiches.
e) Die Bergverordnung vom 8. August 1905 hat nach dieser Richtung hin überhaupt keine Klärung der Rechtslage geschaffen. Eher kann man sagen, sie hat diese schon schwer zu erkennenden Rechtsverhältnisse noch mehr verwirrt.
Denn während bis dahin ein Bergwerksprivileg nur im Wege der Gesetzgebung,**) d. h. also durch Reichsgesetz oder Kaiserliche Verordnung oder Kaiserliche Ordre, verliehen werden konnte, nachdem die Hoheitsrechte der Kapitäne auf die Regierung übergegangen waren, gibt die Verordnung***) dem Reichskanzler das Recht, Sonderberechtigungen zur ausschliesslichen Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für bestimmte Gebiete zu erteilen. Sollte hieraus die Absicht hervorgehen, eine neue Ära von Privilegverleihungen einzuleiten, so ist es unbedingt erforderlich, die Bergverordnung im Wege der Reichsgesetzgebung zu beseitigen und einen Initiativantrag auf Schaffung eines Reichsberggesetzes im Reichstag einzubringen, insbesondere aber den Grundsatz zur Geltung zu bringen, dass zur Wahrung des Budgetrechts des Reichstags Privilegien in den Schutzgebieten nur durch Reichsgesetz verliehen werden dürfen.
Die Absicht scheint aber weniger die zu sein, den Weg zur Verleihung neuer Prvilegien, — die, wie z. B. das der Gibeongescllschaft, durchaus
*) M. S. 69; s. unten S. 149. **) s. unten § 17. ***) im § 94.