Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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entwürfe für das Rechnungsjahr 1905 nachgesucht werden soll, seitens der gesetzgebenden Körperschaften erteilt wird.

14. Juni 1904.

Berlin, den

9. Juni 1904.

Auswärtiges Amt. Kolonial-Abteilunng. Stuebel.

Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika. F. Bugge. I. Cost-Budde.

Dieses Abkommen hat die Billigung des Reichstags nicht gefunden. Vielmehr wurde die Beratung darüber ausgesetzt im Hinblick auf die Prüfung der gesamten Rechte und Pflichten aller Landgesellschaften durch eine Kommission des Reichstags.*) Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum dieses Recht der Gesellschaft ausserhalb jedes Zusammenhangs mit den übrigen Rechten abgelöst werden soll; nur in diesem Zusammenhange wird seine Bedeutung verständlich, nur so kann der Rechtsgrund und Betrag der Entschädigung richtig verstanden und beurteilt werden.

Nach dem Gesagten dürfte als der geeignete Ausweg erscheinen, dass die Gesellschaft für den Verzicht auf ihre sämtlichen, zum Teil sehr zweifel­haften Bergwerksprivilegien die Summe ihrer im Jahre 1889 gemachten Aufwendungen für die Bergverwaltung und Schutztruppe ersetzt erhält, also einen Betrag von rund 235 000 Mark.

Der durch die Verordnung von 1889 verliehene Anspruch auf die Hälfte des Reingewinns der Bergwerksabgaben ist übrigens inzwischen durch die Bergverordnung vom 8. August 1905 aufgehoben,**) und zwar ohne Entschädigung. Fasst man diesen Anspruch jedoch als Privileg auf, so ist er durch die Bergverordnung von 1905 nicht berührt. Denn es er­halten sich die neben einer Rechtsregel stehenden Sonderrechte im Fall gesetzlicher Änderung der Regel***). Daher ist eine Auseinandersetzung wegen dieses Privilegs noch erforderlich.

Der Inhalt des § 4 des Abkommens bestätigt die Ausführungen S. 57, 59 des Werkes.

ö) Eine besondere Betrachtung verdienen die auf Grund der Ver- ordnungf) vom 6. September 1892 zu Gunsten der Gesellschaft ergangenen Ausschlussurteile. Diese sind bisher in ihrem Wortlaut nicht be­kannt geworden. Ihre Veröffentlichung ist jedoch zur Prüfung ihrer

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*) s. oben S. 11, Anmerkung. **) § 98, s. Anhang.

Dernburg, Pandekten I, S. 68. t) s. Anhang.