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Hornkranz und Nauchas. Im übrigen würde das Privileg in Geltung sein im Küstengebiet von Bethanien, im Gebiet von Schepmannsdorf und im ehedem Jan Jonkerschen Gebiet sowie im ganzen nördlichen Küstengebiet.
Auch dieses Privileg wäre bei der Auseinandersetzung zwischen der Regierung und der Gesellschaft mit in Betracht zu ziehen, nachdem der Grund der Verleihung, der Gesellschaft eine finanzielle Grundlage für die Uebernahme der Verwaltungslasten zu schaffen, seit dem Jahre 1890 weggefallen ist, weil die Gesellschaft seitdem der Regierung die Verwaltung ausschliesslich überlassen hat. Auch die für die Verleihung ausserdem etwa massgebend gewesenen wirtschaftspolitischen Gründe sind weggefallen, indem die Gesellschaft überhaupt keinen Bergbau in diesen Gebieten betreibt und die Bergbauunternehmungen dritter darin lediglich erschwert oder verteuert.*)
Ueber den Einfluss der Bergverordnung vom 8. August 1905 auf dieses Privileg gilt das oben Gesagte**).
y) Endlich ist der Gesellschaft durch die Bergverordnung von 1889 noch ein weiteres Privileg verliehen, dem allerdings jede politische und wirtschaftliche Berechtigung abgeht. Der § 48 besagt nämlich folgendes:
„Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Gebühren und Abgaben werden, soweit sie nicht nach §§ 46 und 47 an Grundeigentümer oder Häuptlinge abzuliefern sind, zunächst zur Bestreitung der durch die Bergverwaltung entstehenden Kosten verwandt. Sollte sich demnächst ein Überschuss der Einnahmen über die Kosten der Bergverwaltung ergeben, so wird dieser Überschuss zur Hälfte an die deutsche Kolonialgesellschaft behufs Verwendung im Interesse des Schutzgebietes abgeliefert." Mit dieser Berechtigung sollte der Gesellschaft ein Äquivalent geboten werden für die Aufgabe des Bergregals und für diejenigen Unkosten, welche ihr aus der Einrichtung der Bergbehörde und Schutztrup^e erwachsen waren.***)
Dieses Äquivalent würde dann in etwas gerechtfertigt sein, wenn die Regierung der Ansicht gewesen wäre, dass mit der Aufgabe des Bergregals die darin untergegangenen früheren Privilegierungen der Kapitäne nicht wieder aufgelebt wären. Dem scheint aber der § 54 der Verordnung von 1889 zu widersprechen, wenn auch die darin etwa ausgesprochene Ansicht der Regierung, dass diese Privilegien nunmehr fortbeständen, rechtsirrtümlich und daher belanglos ist.f)
*) Qörz, Qorobmine, siehe Gerstenhauer in der Zeitschrift für Kolonialrecht, Jahrgang 1905, Heft 8, S. 562 ff, Heft 9, S. 714. **) 115.
***) Denkschrift Beilage III zum südwestafrikanischen Etat für 1905. S. 52; die Denkschrift 1905, S. 10, weiss noch einen weiteren Grund: für die Aufgabe der Vorrecntsfelder,
t) s. oben S. 115.