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Teil 1 (1906)
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Recht bestehender früher erteilter Privilegien nur im Wege der Reichs­gesetzgebung oder der Kaiserlichen Verordnung erfolgen könnte. *)

Demnach hat die Verordnung vom 8. August 1905 zur Klärung der Rechtslage der Gesellschaft hinsichtlich ihrer Bergwerksprivilegien nichts beigetragen, und es ist Sache der Reichsgesetzgebung, diese Klärung in der geschilderten Weise herbeizuführen.

ß) Äusserst zweifelhaft ist ferner der Anspruch der Gesellschaft auf Bergw erksprivilegien aus dem § 55 der Verordnung von 1889. Der § 55 lautet:

Die vorausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf diejenigen Teile des Schutzgebiets, an welchen die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vor Erlass der Verordnung vom 25. März 1888 das Ei gen tu m er­worben hat.

In diesen Gebietsteilen steht es der genannten Gesellschaft oder ihren Rechtsnachfolgern frei, nach ihrem Ermessen Bergbau selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen und die Bedin­gungen festzusetzen, unter welchen letzteres geschehen soll. Von dem Bergbau sind weder Gebühren noch Abgaben an die Berg­behörde zu entrichten."

Geht man von der Auffassung aus, dass die Gesellschaft durch die Landabtretungsverträge mit den Eingeborenen kein privatrechtliches Eigen­tum an dem Küstengebiet erworben hat, so würde die territoriale Grund­lage für das im Abs. 2 des § 55 verliehene Bergwerksprivileg fehlen und dieses demnach völlig wirkungslos sein.

Es sprechen jedoch mehr Gründe für die Auffassung, dass die Absicht des Gesetzgebers in der Hauptsache dahin gerichtet gewesen ist, der Ge­sellschaft ein Privileg zu verleihen, dessen territoriale Grundlage lediglich ungenau bezeichnet ist. Es hätte heissen müssen im Abs. 1:diejenigen Teile des Schutzgebietes, die der Gesellschaft von den Kapitänen abgetreten sind." Zweifellos ist der AusdruckEigentum" nur einer rechtsirrtüm- lichen Auffassung vom Wesen der Landabtretungsverträge entsprungen, und es kann keine Rede davon sein, dass etwa der Gesetzgeber damit beabsichtigt hätte, der Gesellschaft einen privatrechtlichen Eigentums­anspruch auf diese Gebietsteile zu bestätigen. Es sollte eben nur der Geltungsbereich des Privilegs bezeichnet werden.

Teilt man die zweite Auffassung, so haben aus diesem Geltungs­bereich unbedingt auszuscheiden das Gebiet zwischen dem 26. Grad und dem Kuisipfluss, sowie das Gebiet östlich der Linie Zwaartbooisdrift- Ombumbo-Okombahe. Ferner hätten auszuscheiden die Gebiete zwischen dem ehedem Jan Jonkerschen und dem Rehobothcr Gebiet von Windhuk bis

*) s. Anhang.