Dieses Bergwerksprivileg ist jedoch seinem Umfang und Rechtsgrunde nach bestritten worden, von der Gesellschaft an Herrn von Lilienthal abgetreten *) und von diesem in die Hanseatische Gesellschaft eingebracht. Ob dieses Einbringen rechtlich begründet war, ist zweifelhaft. Aus den Quellen ist nicht ersichtlich, ob das Privileg im Wege des Aufgebotsverfahrens rechtsgültig festgestellt ist.**)
Entgegen der Verfügung***) vom 19. April 1886 hatte der Kapitän am 29. März 1889 dem Dr. Fleck für Herrn v. Lilienthal eine weitere Bergwerkskonzession verliehen. Allerdings war der Kapitän nach dem Schutzvertrage t) vom 15. September 1885 berechtigt, Bergwerksprivilegien an Deutsche und Ausländer in gleicher Weise zu verleihen. Er hat dies Recht erst durch den Vertrag tt) vom 26. Juli 1895 aufgegeben. Andrerseits aber war kein Deutscher berechtigt, ohne Genehmigung des Kommissars seit dem 19. April 1886 Minenrechte von den Kapitänen im Schutzgebiet — wozu Rehoboth seit dem 15. September 1885 gehörte — zu erwerben. Ob das Bergwerksprivileg des Dr. Fleck vom 29. März 1889 vom Kommissar genehmigt ist, geht aus den Quellen nicht hervor. Die Kenntnis dieser Tatsache ist für die Beurteilung der moralischen Grundlage der Konzession der Hanseatischen Gesellschaft von Belang.ttt)
Jedenfalls kann die Kolonialgesellschaft aus dem Vertrage mit Reho- bot vom 11. Oktober 1884 keine Rechte herleiten.
ß. Vertrag mit Maharero von Okahandia.
Am 21. Oktober 1885 §) wurde im Hause des Missionars Diehl zu Ohandia zwischen dem Kaiserlichen Kommissar Dr. Göring und Maharero ein Schutz- und Freundschaftsvertrag abgeschlossen, wodurch der genannte Oberhäuptling unter anderem „allen deutschen Staatsangehörigen und Schutzgenossen für den Umfang des von ihm beherrschten Gebiets den vollständigen Schutz der Person und des Eigentums, sowie das Recht und die Freiheit, in seinem Lande zu reisen, daselbst Wohnsitz zu nehmen, Handel und Gewerbe zu treiben," zugesichert hat.
Durch ein unterm 24. Oktober 1885 aufgenommenes, von dem Reichskommissar unterm 26. desselben Monats beglaubigtes Protokoll hat sodann Maharero der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, vertreten durch Herrn August Lüderitz, das alleinige Recht gegeben, in den „bis jetzt noch nicht vergebenen" Teilen seines Reiches nach Erz
*) M. S. 66 § 2; s. unten S. 149.
**) M. S. 157, 160.
***) s. Anhang.
t) Schutzverträge S. 17 § 4.
tf) Schutzverträge S. 23 § 10.
ttt) M. S. 69; s. Anhang.
§) Schutzverträge S. 15; M. S. 46 ff.