— 97 —
Landes, fielen ipso iure der Regierung zu *) und stehen ihr bis zum heutigen Tage zu, da sie der Gesellschaft durch keinen irgendwie gearteten Rechtsakt verliehen worden sind. Auch eine Grenzfestsetzung durch Vertrag vermag kein Eigentum zu verschaffen.
Auch in dem Jan Jonkersehen Gebiet besitzt ausschliesslich die Regierung das Recht der Besitzergreifung herrenlosen Landes; sie kann dies zum Kronland erklären und frei darüber verfügen.
Der Gesellschaft gehören nur diejenigen Grundstücke, für welche sie einen privatrechtlichen Titel nachweisen kann. Dies im einzelnen festzustellen, ist Sache der Behörden. Eine Ersitzung hat bisher nicht stattgefunden.
Nach der Vernichtung des Jan Jonkersehen Stammes wurde Windhuk herrenloses Land und ist als solches von der Regierung in Besitz genommen. Der Kapitän Jan Jonker hatte zwar die Gebietshoheit über den Platz Windhuk nebst dem dazu gehörenden Weideland an die Gesellschaft mit abgetreten, sich aber das Privateigentum daran ausdrücklich vorbehalten. Da nun die Gebietshoheit über das gesamte hier in Frage kommende Gebiet der Regierung zustand und zusteht, so konnte die Regierung den herrenlos gewordenen Platz Windhuk in Besitz nehmen.
Bergwerksgerechtsame kann die Gesellschaft aus dem Vertrage mit Jan Jonker nicht mehr geltend machen.**) Wohl aber hat sie an den Rechtsnachfolger des Kapitäns, die Regierung, von jedem Bergwerk, das in dem Gebiet sollte betrieben werden, eine Abgabe von fünf Pfund Sterling monatlich zu bezahlen. Dieser Anspruch des Kapitäns, auf dem öffentlich-rechtlichen Titel des Landabtretungsvertrages beruhend, ist mit dem Wegfall des Kapitäns nicht untergegangen, sondern auf die Regierung übergegangen. Die Rechtsgültigkeit dieses Bergwerkspfivilegs war allerdings von Anfang an zweifelhaft.**)
d) Verträge mit den Hottentotten von Franzfontein und Zessfontein***).
„1) Durch Vertrag vom 19. Juni 1885, abgeschlossen zu Franzfontein zwischen Kapitän Cornelius Zwaartbooi und dem Agenten Koch als Vertreter des Herrn F. A. E. Lüderitz, verkauft ersterer an letzteren (§ 1) sein Gebiet, dessen Grenzen in einer Proklamation von demselben Tage bezeichnet sind, mit allen Rechten und Gerechtsamen (Krachten) mit Ausnahme seiner und seines Volkes Privatrechte für die Summe von 100 Pfund Sterling. Diese Privatrechte bestehen laut § 2 des Vertrags in dem unbe-
*) s. S. 84 f.
**) S. 36; M. S. 50 f.; s. unten S. 107. ***) M. S. 22, 23; s. Anhang.
Hesse, Die Landfrage in Siidwestalrika. ~