Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
96
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Gesellschaft, sondern die Regierung selber nach Lage der Sache zur ausschliesslichen Verfügung über das herrenlose Land berechtigt war. Hat die Otavigesellschaft das Bahngelände von der deutschen Kolonial­gesellschaft entgeltlich erworben, so ist sie zur Rückforderung des Ge­leisteten berechtigt und zur Zahlung an den Staat verpflichtet.

Nach der Erklärung alles herrenlosen Landes im ehedem Schep- mannsdorfer Gebiet zum Kronland ist die Regierung berechtigt, wegen der bereits in das Eigentum der Gesellschaft oder Dritter übergegangenen Grundstücke eine Auseinandersetzung vorzunehmen, die wohl zw eck- mässig zu einer Bestätigung des Eigentums an allen in Betrieb genom­menen und nicht zu Spekulationszwecken brach liegenden Grundstücken führen dürfte. Was in gutem Glauben erworben ist, soll dem gutgläubigen Erwerber nicht genommen werden, sofern das Interesse der Allgemeinheit nicht darunter leidet.

c) Der Vertrag mit Jan Jonker Afrikaner *).

Durch Vertrag d. d. Hudaub, 16. Mai 1885 zwichen obgengenann- tem Kapitän und dem Agenten Koch als Vertreter des Herrn F. A. E. Lüde­ritz, verkauft (§ 1) der erstere an letzteren sein Gebiet, dessen Grenzen in einer Proklamation vom Monat Februar bezeichnet sind, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten (Krachten) mit Ausnahme seiner und seines Volkes Privatrechte für die Summe von 100 Pfund Sterling. Diese Privatrechte bestehen laut § 2 in dem unbeschränkten und alleinigen Recht auf den Platz Windhuk und das dazu gehörige Weideland. Von allen Bergwerken, welche in dem Gebiete sollten betrieben werden, ist an den Kapitän eine Abgabe von fünf Pfund Sterling monatlich zu bezahlen. In § 3 werden die von Kapitän Jan Jonker an F. A. E. Lüderitz erteilten Minenkonzessio- rien als mit diesem Kontrakt erloschen erklärt."

Auch dieser Vertrag ist nach seinem Wortlaut rein öffentlich-recht­lichen Charakters. Privatrechte der Eingeborenen wurden nicht mit erwor­ben, und die Erwerbung von Privatrechten, insbesondere des Eigentums am Grund und Boden, war nur möglich gemäss den im Schutzgebiet be­stehenden und auf Grund der Gebietshoheit der Regierung ergangenen Rechtsvorschriften.

Da der Stamm des Jan Jonker im Jahre 1889 von Hendrik Witbooi vernichtet wurde, so kam es nicht zu einem Schutzvertrag zwischen dem Kapitäne und der Regierung, durch welchen jener Landabtretungsvertrag bestätigt worden wäre. Die von der Gesellschaft erworbenen Hoheits­rechte einschliesslich des Rechts zur Besitzergreifung des herrenlosen

*) M. S. 46; s. Anhang.