Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
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einen anderweitigen Erwerbsgrund nicht aufweisen kann. Wenigstens ist ein solcher bisher weder geltend gemacht noch dargetan.

ß) Auf Antrag der Gesellschaft wird im zweiten Teil des Tenors des Ausschlussurteils die gemäss Artikel 6 des Schutzvertrags vom 28. Oktober 1884 erfolgte Verleihung ausschliesslicher Rechte durch den Kapitän an die Gesellschaft bestätigt und für rechtsgültig erklärt, trotzdem die Ent­scheidungsgründe des Urteils besagen, dass für die auf Grund der Kaiser­lichen Verordnung vom 2. April 1893 vorzunehmende Prüfung lediglich der erstere mit dem Kapitän von Bethanien abgeschlossene Vertrag vom 25. August 1883 in Betracht käme.

Das Gericht erachtet sich also selber für unzuständig und erlässt trotz­dem eine Entscheidung. Es ist klar, dass eine solche Entscheidung einfach wirkungslos ist.

Ob auch die übrigen Ausschlussurteile, welche zugunsten der Gesell­schaft für andere Gebietsteile ergangen sind, an derartigen Mängeln leiden, kann dahingestellt bleiben, da diese Urteile aus formellen Gründen bedeu­tungslos sind und einen Rechtsgrund für die Erwerbung des Eigentums am Grund und Boden bei dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Landabtre­tungsverträge nicht abzugeben vermögen. Immerhin würde ihre Ver­öffentlichung von grossem Interesse sein, da sie einen Einblick in die frühere Handhabung der Rechtspflege im Schutzgebiet gewähren und vor­aussichtlich als Erwerbstitel von der Gesellschaft geltend, gemacht werden dürften.

b) Die Verträge mit Piet Haibib von Schepmannsdorf *).

Der Häuptling der Topnaars in Scheppmansdorf verkauft laut Ver­trag von Walfischbay, den 19. August 1884 an Lüderitz sein Gebiet ein­schliesslich aller Ländereien, 20 geographische Meilen von jedem Punkte der Küste entfernt, für die Summe von 20 Pfund Sterling, mit der Mass­gabe, dass alle Privatrechte der Eingeborenen wie früher fortbestehen sollen.

Durch Urkunde von demselben Tage verpflichtete sich Kapitän Piet Haibib ferner, falls von den laut obigen Kaufkontrakts reservierten Privat­rechten entäussert werden solle, dieselben nur an Lüderitz zu übertragen.

Die Gesellschaft gibt die Grenzen des ihr abgetretenen Landgebiets unrichtig an. Sie bezeichnet als Grenzen den 22. und 26. Grad südlicher Breite, während das Gebiet in Wirklichkeit nicht einmal bis zum 24. Grad hinabreicht.**) Wer freilich die Karte nicht zur Hand nimmt, wird den

*) M. S. 20; s. Anhang. **) s. oben S. 92.