Teil eines Werkes 
Teil 1 (1906)
Entstehung
Seite
88
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Dies Privileg der Gesellschaft besteht noch heute, wenn auch in gemindertem Umfange. Denn, wie bereits ausge­führt,*) die Regierung hat das Bergregal bereits im Jahre 1888 an sich gezogen und durch die Übertragung des Bergregals auf die Gesellschaft das von dem Kapitän verliehene Privileg hinsichtlich der Minen beseitigt. Es besteht also nur noch das ausschliessliche Recht der Gesellschaft, auf Grund des Privilegs des Kapitäns Wege, Eisenbahnen und Telegraphen im Stammesgebiet von Bethanien zu bauen und zu verwalten und alle öffent­lichen Arbeiten auszuführen.

Der beabsichtigte Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Keet- manshoop bietet Veranlassung, dies Privileg der Gesellschaft zu beseitigen und ihr die Jahreszahlung der 1200 Mark zu erlassen. Diese 1200 Mark sind, soweit bekannt, von der Gesellschaft jährlich an den Kapitän gezahlt. Sie wären in Zukunft an die Regierung zu zahlen, da der Anspruch des Kapitäns auf die Zahlung auf dem öffentlich-rechtlichen Titel der Privile­gierung beruht, daher mit dem Aufstand verwirkt und auf das Reich über­gegangen ist.**)

Da die Gesellschaft das Privileg in den 22 Jahren seit seiner Erwer­bung nicht ausgenutzt hat, so wäre zu prüfen, ob es nicht verwirkt ist. Jedenfalls wäre der Ausweg, dass die Gesellschaft auf das Privileg, die Regierung auf die Jahreszahlung verzichtet, der unter den obwaltenden Verhältnissen gangbarste.

Ist die Regierung der Ansicht, dass die Gesellschaft das Privileg nicht lediglich verwerten darf, um anderen Personen, insbesondere der Regie­rung selbst, den Bau von Eisenbahnen und die Anlegung von Wegen und Telegraphen zu untersagen, andrerseits es selbst wie in den verflossenen 22 Jahren auch weitere 20 Jahre nicht auszunützen, so wäre damit nach Artikel 8 des Schutzvertrags eine Meinungsverschiedenheit, eine Streitig­keit zwischen der Regierung als Rechtsnachfolgerin des Kapitäns und der Gesellschaft entstanden, deren Entscheidung nach dem Wortlaut des Schutzvertrags der Regierung zusteht.

Im Interesse der Entwickelung des Schutzgebiets und des Baues der Eisenbahn von Lüderitzort nach Keetmanshoop ist die Regierung ver­pflichtet, zu handeln und sich wegen dieses Privilegs und seiner Ausübung mit der Gesellschaft auseinanderzusetzen.

3. Privateigentum am Grund und Boden.

Es ist nun zu prüfen, ob der Anspruch der Gesellschaft auf das Eigen­tum am Grund und Boden des abgetretenen Gebietes zwischen Oranjefluss und dem 26. Grad begründet ist.

*) s. oben S. 40.

**) Schutzverträge S. 161.