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Teil 1 (1906)
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6. Die Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.

a) Rechtsform.

Die Gesellschaft ist eine Kolonialgesellschaft gemäss §§ 1113 des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900.

b) Verfassung.

Der Gesellschaft ist auf Grund der dem Gesellschaftsvertrage vom 20. Dezember 1895 beigelegten, vom Reichskanzler genehmigten Satzungen am 30. Januar 1896 vom Bundesrat die Rechtsfähigkeit verliehen.*)

c) Zweck und Dauer. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

Zweck der Gesellschaft ist die wirtschaftliche Erschliessung des deut­schen Schutzgebiets von Südwestafrika. Die Gesellschaft kann alle zu diesem Zweck von ihr für dienlich erachteten und rechtlich erlaubten Hand­lungen vornehmen, insbesondere Grundeigentum erwerben, bewirtschaften und verwerten, sowie Handel, Gewerbe, einschliesslich des Bergbaues und dem Verkehr dienender Einrichtungen, selbständig oder durch Beteiligung an dergleichen Unternehmungen betreiben.

Zunächst wird die Gesellschaft auf Grund der Konzession der Kaiser­lichen Regierung die Besiedelung der ihr verliehenen Gebietsteile, und zwar hauptsächlich durch Ansiedler deutscher Herkunft in Angriff nehmen. Sie wird auf die Herstellung einer regelmässigen, möglichst direkten und häufigen Schiffsverbindung zwischen Deutschland und dem südwestafrika­nischen Schutzgebiet, sowie auf die Verbesserung der Verkehrswege zwi­schen der Küste und dem Innern des Schutzgebiets und auf solche Einrich­tungen Bedacht nehmen, welche den Betrieb der Landwirtschaft und den Absatz ihrer Erzeugnisse seitens der Ansiedler zu erleichtern geeignet sind.

Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich nicht begrenzt.

7. Die South=African=Territories-Limited.

a) R e c h t s f o r m,

Die Gesellschaft ist eine nach englischem Recht gegründete Aktien­gesellschaft.

b) Verfassung.

Die Verfassung richtet sich nach dem englischen Recht.

*) Kolonialblatt 1896 S. 123.

Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika.

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