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Voraus genauer zu präzisieren und die Unausführbarkcit einer zuverlässigen Veranschlagung gerade der wesentlichsten Kostenbeiträge lässt eine Spezialisierung der Ausgabeposten, wie solche für den Reichshaushalt tunlich und zweckmässig ist, nicht angängig erscheinen. Die Ausgaben können daher im Etatspositiv in der Hauptsache nur gruppenweise zusammengefasst werden, eine den Etatsansatz motivierende Detaillierung der Verwendungszwecke wird im allgemeinen den Erläuterungen vorzubehalten sein, auch w ird der Verwaltung die nach Lage der Verhältnisse unentbehrliche Bewegungsfreiheit gewährleistet werden müssen einerseits durch entsprechende Zulassung der Rückvereinnahmung von Verkaufserlösen, andererseits durch Einstellung eines übertragbaren Reservefonds zu unvorhergesehenen Ausgaben aller Art, welchem auch die über den Etatsansatz hinaus erwachsenden Einnahmen, sowie die Ersparnisse bei den Ausgabetiteln zufliessen. Dabei empfiehlt es sich, die Ermächtigung zu erteilen, etwa sich ergebende Überschüsse eines Schutzgebiets zur Deckung etwaiger Fehlbeträge in anderen Schutzgebieten mitheranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen ist der Entwurf zu dem nächstjährigen Etat der Schutzgebiete aufgestellt, der auch in Zukunft gemäss § 6 des Qesetz-Entw urfs als Norm für die Etatsaufstellung dienen soll."
3. Das Reichsgesetz vom 30. März 1892.
Waren vordem alle Ausgaben und Einnahmen des Schutzgebiets solche des Reiches, da dem Schutzgebiet die Eigenschaft einer selbständigen vermögensrechtlichen Persönlichkeit fehlte, so konnte dieser Zustand auf die Dauer mit dem Fortschreiten der wirtschaftlichen und finanziellen Entwickelung des Schutzgebiets nicht bestehen bleiben. Die staatsrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich im Laufe der Jahre herausgebildet hatten, führten zur gesetzlichen Anerkennung der vermögensrechtlichen Persönlichkeit des Schutzgebiets. Für die aus der Verwaltung des Schutzgebiets entstehenden Verbindlichkeiten haftet nach § 5 des Gesetzes vom 30. März 1892 nur das Vermögen des Schutzgebiets. Der Fiskus des Schutzgebiets war nunmehr in seinen auf privatrechtlichem Gebiet liegenden Vermögensverhältnissen den Vorschriften des Privatrechtes und dem Urteilsspruche der Gerichte in derselben Weise unterworfen wie jeder Privatmann.
Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Schutzgebiets war nunmehr im § 1 des Gesetzes vom 30. März 1892 wie folgt geregelt:
„Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht