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Teil 1 (1906)
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Voraus genauer zu präzisieren und die Unausführbarkcit einer zuver­lässigen Veranschlagung gerade der wesentlichsten Kostenbeiträge lässt eine Spezialisierung der Ausgabeposten, wie solche für den Reichshaushalt tunlich und zweckmässig ist, nicht angängig erschei­nen. Die Ausgaben können daher im Etatspositiv in der Hauptsache nur gruppenweise zusammengefasst werden, eine den Etatsansatz motivierende Detaillierung der Verwendungszwecke wird im allge­meinen den Erläuterungen vorzubehalten sein, auch w ird der Verwal­tung die nach Lage der Verhältnisse unentbehrliche Bewegungsfrei­heit gewährleistet werden müssen einerseits durch entsprechende Zulassung der Rückvereinnahmung von Verkaufserlösen, anderer­seits durch Einstellung eines übertragbaren Reservefonds zu unvor­hergesehenen Ausgaben aller Art, welchem auch die über den Etats­ansatz hinaus erwachsenden Einnahmen, sowie die Ersparnisse bei den Ausgabetiteln zufliessen. Dabei empfiehlt es sich, die Ermäch­tigung zu erteilen, etwa sich ergebende Überschüsse eines Schutz­gebiets zur Deckung etwaiger Fehlbeträge in anderen Schutzgebie­ten mitheranzuziehen. Nach diesen Grundsätzen ist der Entwurf zu dem nächstjährigen Etat der Schutzgebiete aufgestellt, der auch in Zukunft gemäss § 6 des Qesetz-Entw urfs als Norm für die Etats­aufstellung dienen soll."

3. Das Reichsgesetz vom 30. März 1892.

Waren vordem alle Ausgaben und Einnahmen des Schutzgebiets solche des Reiches, da dem Schutzgebiet die Eigenschaft einer selbstän­digen vermögensrechtlichen Persönlichkeit fehlte, so konnte dieser Zustand auf die Dauer mit dem Fortschreiten der wirtschaftlichen und finanziellen Entwickelung des Schutzgebiets nicht bestehen bleiben. Die staatsrecht­lichen Verhältnisse, wie sie sich im Laufe der Jahre herausgebildet hatten, führten zur gesetzlichen Anerkennung der vermögensrechtlichen Persön­lichkeit des Schutzgebiets. Für die aus der Verwaltung des Schutzgebiets entstehenden Verbindlichkeiten haftet nach § 5 des Gesetzes vom 30. März 1892 nur das Vermögen des Schutzgebiets. Der Fiskus des Schutzgebiets war nunmehr in seinen auf privatrechtlichem Gebiet liegenden Vermögens­verhältnissen den Vorschriften des Privatrechtes und dem Urteilsspruche der Gerichte in derselben Weise unterworfen wie jeder Privatmann.

Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben des Schutzgebiets war nunmehr im § 1 des Gesetzes vom 30. März 1892 wie folgt geregelt:

Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht