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Teil 1 (1906)
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Das Land w ar gänzlich unerschlossen und stand ausserhalb jedes Ver­kehrs. Erst im Jahre 1893 wurde die erste Dampferverbindung mit Ham­burg geschaffen. Der Verkehr im Lande selbst war äusserst gering; er vollzog sich durch den schwerfälligen südafrikanischen Ochsenwagen. Ausfuhrgüter waren in nennenswertem Umfange nicht vorhanden. Die einzige produktive Tätigkeit bestand in der Viehzucht, hauptsächlich Rind­viehzucht. Im übrigen lebte die wenig zahlreiche eingeborene Bevölke­rung von Krieg und Jagd. Die geringen Machtmittel des Reiches im Schutz­gebiet gewährten bis in die letzte Zeit hinein keine ausreichende Sicherheit des Lebens und Eigentums, besonders bei der kriegerischen Macht und der guten Bewaffnung der Eingeborenen. Die zahlreichen und kostspieligen Feldzüge gegen die Eingeborenen beeinträchtigten die Bereitstellung von Mitteln für die wirtschaftliche Erschliessung des Landes. Erst mit der Vollendung des Baues der Bahn von Swakopmund nach Windhuk im Juni 1902 war die Voraussetzung für eine erspriessliche wirtschaftliche Ent­wicklung des Schutzgebiets und ein schnelleres Anwachsen der weissen Einwanderung gegeben.

Wenn dennoch schon zweiJahre danach die Auf­standsverluste der immerhin wenig zahlreichen An­siedler auf mehr denn zwanzig Millionen Mark zu be­ziffern sind, so beweist dies einmal, dass das viel­geschmähte Land Schätze birgt, die durch zähe und angestrengte Arbeit gehoben werden können, sowie ferner, dass die deutschen Siedler diese zähe und angestrengte Arbeit geleistet haben.

Dieser Umstand bietet auch volle Gewähr dafür, dass die finanzielle Entwickelung dieses nach Beendigung des Feldzuges voraussichtlich dop­pelt schnell aufstrebenden jungen Gemeinwesens gar bald in günstige Bahnen einmünden wird.

2. Der Schutzgebietshaushalt.*)

Das Finanzwesen umfasst neben der Verwaltung des Staatsvermö­gens und der Staatsschulden die Beschaffung, Verwaltung und Verwen­dung der zur Deckung des Staatsbedarfes erforderlichen Mittel. Umfang und Art dieses Bedarfes wird durch die Aufgaben bestimmt, welche der Staat auf den einzelnen Verwaltungsgebieten zu erfüllen hat.**)

*) Dr. Seitz, Grundsätze über Aufstellung und Bewirtschaftung des Etats der deutschen Schutzgebiete. Berlin 1905. Dietrich Reimer (Ernst Vohsen). **) Hue de Grais S. 159.