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Teil 1 (1906)
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dragers. *) Diese Gebiete haben einen Umfang von rund 55 000 qkm. So­nach verblieben noch 420 000 qkm für den freien Bergbau.

4. Die Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft erhielt durch die Konzession vom 11. August 1893 ausschliessliche Bergwerks­gerechtsame in dem Gebiet der Bastards von Rehoboth und in dem ehe­maligen Khauashottentottengebiet verliehen.**) Diese Gebiete haben einen Umfang von rund 40 000 qkm, sodass noch 380 000 qkm für den freien Beigbau verblieben.

5. Eine weitere Einschränkung erfuhr dieses Gebiet durch die Damaralandkonzession ***) vom 12. September 1892. Durch diese Kon­zession erhielt die South-West-Africa-Company-Limited ausschliessliche Bergwerksgerechtsame auf einem Gebiet von rund 75 000 qkm nördlich des Hererolandes; diese Gerechtsame wurden durch die Vereinbarung***) vom 11. Oktober 1898 auf weitere 100 000 qkm des Ovambolandes ausgedehnt. Sonach verblieben für den freien Bergbau noch rund 200 000 qkm, nach­dem noch

6. Das Konzessionsgebiet der Gibeon-Schürf- und Handelsgesell­schaft t) abgerechnet ist.

Nach alledem bleibt noch etwa ein Viertel der Gesamtfläche des Schutzgebiets als Geltungsbereich des Grundsatzes der Bergbaufreiheit ge­mäss der Verordnung vom 15. August 1889 übrig. Innerhalb dieses Ge­bietes ist die Verordnung zudem noch nicht überall in Geltung. Sie gilt in den Distrikten Ukamas (am Oranjefluss), Grootfontein im Süden, im Ge­biet von Bersaba, Gibeon, Gokhas und Hoachanas sowie im Gebiet der Vilander-Bastards von Rietfontein. Das Sandfeld nördlich von Gobabis und östlich des Hererogebiets dürfte ferner für den Bergbau überhaupt nicht in Betracht kommen.

Der grösste und in bergbaulicher Hinsicht wertvollste Teil des Schutz­gebiets ist sonach durch Sondergerechtsame der Bergbaufreiheit entzogen.

f) Die weitere Entwicklung und die Bergverordnung

von 1905.

Die durch die Bergverordnung von 1889 geschaffene Rechtslage wurde zunächst durch die Gesetzgebung nicht geändert. Die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, vom 5. Oktober 1898 bestimmte nämlich, dass die auf das Bergwerkseigen­tum bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigentumserwerb und

- .....Ii

*) s. unten § 13. **) s. unten § 9. ***) s. unten § 10.

t) Kol.-Bl. 1904 Nr. 21, S. 626; s. unten § 14.

Hesse, Die Landfrage in Südwestafrika.