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In allen den genannten Gebieten galt daher der Grundsatz der Bergbaufreiheit. Wer schürfen will, hat bei der Bergbehörde um Erteilung der Erlaubnis nachzusuchen.*) Die Bergbehörde hat also auf Ansuchen jedermann die Schürferlaubnis zu erteilen, der sich den Bedingungen der Verordnung unterwarf, soweit die Erlaubnis für Gebiete nachgesucht wurde, welche nach § 3 der Verordnung zum öffentlichen Schürfgebiet erklärt waren.
Die Bergbehörde wurde nunmehr Reichsbehörde, welche unter Oberaufsicht des Kaiserlichen Kommissars die Befolgung der Vorschriften der Verordnung vom 15. August 1889 zu überwachen hatte. In dem Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das Etatsjahr 1890/91 erscheint zum erstenmale ein Posten von 40 000 Mark zur Remunerierung der Beamten der Bergbehörde und zu sächlichen Ausgaben für diese Behörde.
Der Bergbehörde liegt insbesondere ob:
1. über alle im Schutzgebiete erfolgenden Verleihungen nach Massgabe der von ihr zu treffenden Bestimmungen Register zu führen, deren Einsicht jedermann freisteht;
2. die nach den §§ 11, 22 und 23 (der Verordnung von 1889) zu leistenden Entschädigungen festzusetzen;
3. alle bei Anwendung dieser Verordnung entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden;
4. die Gebühren zu erheben und den nach §§ 46 und 47 Berechtigten ihre Anteile auszuzahlen;
5. die polizeiliche Beaufsichtigung des Bergbaues zu führen, und zwar im Bereich des gesamten Schutzgebiets. *)
Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde sind nach § 50 der Verordnung an den Kaiserlichen Kommissar zu richten, der darüber endgültig entscheidet. Solche Beschwerden müssen gemäss der Verordnung des Kaiserlichen Kommissars vom 14. Juli 1890 ***) binnen sechs Monaten vom Tage, an welchem die Entscheidung zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist, schriftlich beim Kaiserlichen Kommissariat angebracht werden, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.
e) Sonderrechte in einzelnen Gebietsteilen.
1. „Da die eingeborenen Häuptlinge Bergwerkskonzessionen für ein und dasselbe Gebiet mehrfach an verschiedene Personen verliehen hatten, so trugen die gutgläubigen Erwerber solcher Rechte im Hinblick auf die
*) § 4 der V. v. 1889. **) § 56 der V. von 1889.
***) Kolonialgesetzgebung Bd. 1. S. 310; s. Anhang.