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Teil 1 (1906)
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ganze Verwaltungsapparat der Gesellschaft durch die Abschüttelung der deutschen Oberherrschaft seitens der Herero aus dem Lande gefegt. Trotzdem beharrte der Reichskanzler Fürst Bismarck 1889 noch auf seinem 1884 eingenommenen Standpunkt bezüglich der Verwaltungslast. Da je­doch die Mittel der Gesellschaft aufgebraucht waren, so war eine noch­malige Übernahme der Verwaltung durch die Gesellschaft unmöglich, und es musste eine Neuregelung des Bergwesens vorgenommen werden.*)

d) Die Verordnung**), betreffend das Bergwesen im Südwest» afrikanischen Schutzgebiet vom 15. August 1889.

Das Reich übernahm nunmehr die gesamte Verwaltung des Schutz­gebiets. Die Übertragung des Bergregals an die Gesellschaft wurde rück­gängig gemacht. Die Verordnung vom 25. März 1888 wurde aufgehoben, und das Bergwesen durch die Verordnung vom 15. August 1889 neu ge­regelt. Diese Verordnung stellte bis vor Kurzem das gemeine Bergrecht Südwestafrikas dar. Sie ist ergangen auf Grund der Berghoheit des Reiches im Schutzgebiet.

Die Verordnung beruht auf dem Grundsatze der Bergbaufreiheit mit dem Vorrechte des Finders. Das Schürfen ist jedoch nur in denjenigen Teilen des Schutzgebiets gestattet, welche von der Bergbehörde durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden (öffentliche Schürfgebiete).***)

Was zunächst den Geltungsbereich der Verordnung anlangt, so er­streckte er sich räumlich an sich soweit, als der durch die Grenzen bezeich­nete Machtbereich des Reiches ging. Eine feste Grenze war im Jahre 1889 nur nach Norden festgestellt, nämlich durch das Abkommen vom 30. Dez. 1886 mit Portugal; auch die Südgrenze war mit dem Laufe des Oranje- flusses festgestellt. Dagegen war die Ostgrenze nicht genau bestimmt. Ihre genaue Festlegung erfolgte erst durch das deutsch-englische Abkom­men vom 1. Juli 1890. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die Grenzen des­jenigen Gebiets festgestellt, in welchem die Ausübung fremdstaatlicher Hoheitsrechte auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen mit einzelnen Staaten (England und Portugal) und infolge stillschweigender Anerken­nung dieser Vereinbarungen durch die davon benachrichtigten übrigen Staaten in Zukunft ausgeschlossen war. Dieses Gebiet zerfiel wiederum in das Schutzgebiet, in welchem die deutsche Herrschaft tatsächlich aus­geübt wurde und die deutschen Gesetze und Verordnungen sofort in Gel-

*) s. Gerstenhauer, Ergänzungsband S. 3. **) RGBl. 1889 S. 179; s. Anhang. ***) § 3 der Verordnung.