t^^SXBQ&bflHraVHHRHRHHIMH^HMBHI^HH^^H^^Hi
■ffj ?rx<.\>. >roai«v'&w«wwra -'V"**
_:_• " '_;_.___' ' ' _:_i__
— 40 —
c) Die Verordnung, betreffend das Bergwesen und die Ge= winnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 25. März 1888.
In Ausübung der Schutzgewalt, also gemäss § 1 des Schutzgebietsgesetzes, und kraft der ihm durch § 3 Ziff. 2 und 3 dieses Gesetzes übertragenen Befugnis zur Regelung des Bergwesens in Südwestafrika im Wege der Kaiserlichen Verordnung, verordnete der Kaiser im Namen des Reiches *) nunmehr, dass innerhalb des südwestafrikanischen Schutzgebiets der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika das Bergregal unter Aufsicht des Reichs zustehe.
Hiernach erfolgte nunmehr die Verleihung des Bergwerkseigentums durch die Gesellschaft unter der Aufsicht des Reiches; sie musste erfolgen an den durch die Verordnung für berechtigt Erklärten.
Der Umfang des Schutzgebiets beschränkte sich auf diejenigen Gebiete, welche zu dieser Zeit durch Verträge an die Gesellschaft abgetreten waren, und mit deren Kapitänen Schutzverträge bereits geschlossen waren. In den Geltungsbereich dieses Bergregals der Gesellschaft fielen daher die von der Gesellschaft beanspruchten Küstengebiete vom Oranje bis zum Kunene, sowie die Landschaften Bethanien, Bersaba, Hoachanas, Reho- both und das Hereroland; alles übrige war Interessensphäre, und es ist während des Bestehens dieser Verordnung kein weiteres Gebiet in das Bergregal der Gesellschaft einbezogen.
Durch die Verordnung wurden die ausschliesslichen Bergwerksgerechtsame, welche die Gesellschaft bislang von den Kapitänen von Bethanien, Scheppmansdorf, Okahandja, Franzfontein und Zessfontein, sowie von Jan Jonker Afrikaner verliehen erhalten hatte, in ein Bergregal umgewandelt. Es ist bereits erwähnt, dass infolge davon diese Kapitäne und weiterhin auch alle übrigen Kapitäne, welche die Geltung des deutschen Rechts und der deutschen Gesetze ausdrücklich oder stillschweigend anerkannten, ihres Bergregals verlustig gingen.
Die weitere Folge dieser Umwandlung war, dass die Gesellschaft nunmehr keine ausschliesslichen Bergwerksgerechtsame mehr besass. Sie war vielmehr nach § 2 der Verordnung verpflichtet, die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien nach Massgabe der hierüber ergehenden Bestimmungen jedem dritten zu gestatten und letztere bei eigenen Unternehmungen zu befolgen.
Die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gerecht-
*) Man beachte den Einfluss des Art. 17 der Reichsverfassung auf die Form der Verordnung!