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Mit dem wachsenden Einfluss der deutschen Verwaltung gelangte das Bergbaurecht des Reiches mehr und mehr zur Anerkennung; das Bergregal der Kapitäne gehörte schon im Jahre 1894 der Vergangenheit an.
b) Das Bergbaurecht der Regierung.
Es ist bereits behauptet, dass die Reichsregierung vom Augenblick der völkerrechtlichen Erwerbung des Schutzgebietes an das Bergregal grundsätzlich für sich in Anspruch nahm. Von diesem Standpunkte aus ist es erklärlich, dass sie einmal das Bergregal der Kapitäne, wie im vorstehenden dargestellt ist, nach und nach beseitigte, dass sie ferner die Rechtsgültigkeit der Verleihung von Bergwerksgerechtsamen seitens der Kapitäne an Weisse von ihrer Genehmigung abhängig machte, dass sie endlich im Wege der Gesetzgebung das Bergwesen geregelt hat.
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In den Schutzverträgen mit Bethanien und Scheppmansdorf *) erkannte der Kommissar die Abtretung des Landes mit allen daran haftenden Rechten seitens des Kapitäns an Lüderitz ausdrücklich an. Durch Artikel 6 des Schutzvertrages mit Bethanien vereinbarte der Kommissar sogar die Übertragung ausschliesslicher Bergwerksgerechtsame als Privileg**) auf Lüderitz und seine Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Kolonial- Gesellschaft für Südwestafrika. Auch die Übertragung ausschliesslicher Bergwerksgerechtsame im Hererolande auf die Gesellschaft ist lediglich unter Anerkennung und Mitwirkung des Reichskommissars erfolgt.***) Der Hererokapitän erklärte diese Übertragung am 3. Oktober 1888 für nichtig und übertrug diese Rechte nebst anderen Rechten auf den Engländer Lewis.t) Dieser wurde jedoch gelegentlich der Abschliessung des deutschenglischen Abkommens am 15. Juli 1890 durch die Erklärung des deutschen Bevollmächtigten, dass er als Aufrührer im deutschen Schutzgebiet alle seine Rechte verloren habe, aller seiner Ansprüche und damit auch der ausschliesslichen Bergwerksgerechtsame für verlustig erklärt.
Der Erwerbung ausschliesslicher Bergwerksgerechtsame durch die Kolonial-Gesellschaft von den Kapitänen Cornelius Zwaartbooi,tt) Jan Uixamabttt) und Jan Jonker §) fehlt allerdings die besondere staatliche
*) Schutzverträge S. 8 f.
**) nicht Privatrechtes, wie Gerstenhauer, Ergänzungsband (S. 2) annimmt.
***) s. Gerstenhauer. Ergänzungsband S. 2; s. unten S. 100 ff.
t) Schutzverträge S. 27.
tt) Schutzverträge S. 9; s. Anhang.
ttt) ebenda.
§) ebenda.