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Unsere Kolonien / von Heinrich Schnee
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Verwaltung und Rechtsprechung.

schieoenen Kolonien, hauptsächlich an Sisalhanf und Kaffee (Ost­afrika), Kakao (Kainerun und Samoa), Kopra (Südseekolonien).

Die weiße Bevölkerung der Schutzgebiete betrug An­fang !L07 12305 Köpfe (M7 männlich, 2633 weiblich). Auf die afrikanischen Kolonien entfielen davon 1^037, auf die Südsee­schutzgebiete 1263.

Der wert des in den deutschen Schutzgebieten (außer Kiaut- schou) angelegten Kapitals werbender Natur, ist in einer Lude 1L06 dem Reichstag vorgelegten, amtlichen Denkschrift auf ca. 300 Millionen Mark berechnet worden, von denen 229,^3 Millionen Mark auf private Kapitalsanlagen, 70 Millionen Mark auf Kapitalsanlagen des Reichsfiskus entfielen. Nicht eingerechnet war der ca. 70 Millionen Mark betragende Wert der Kapitals­anlagen, die auf den Verkehr zwischen Deutschland und seinen Kolonien entfallen.

Mit dein Bau von (Eisenbahnen ist Deutschland in seinen Kolonien erst in letzter Zeit schneller vorgegangen. Lnde waren in den afrikanischen Schutzgebieten 1^752 1cm in Betrieb (1^250 Km in Südwestafrika, 333 in Ostafrika, 1FH in Togo). Im Bau begriffen waren 350 Km (l^ in Südwestafrika, ^60 in Ka­merun, ^9 in Vstafrika). Nach der vom Reichstage im Mai IL03 bewilligten kolonialen Lisenbahnvorlage sollen in unseren afri­kanischen Schutzgebieten zunächst weitere Eisenbahnen in tänge von 1^62 Km gebaut werden (in Gstafrika 7^ Km, in Kamerun 360 Km, in Südwestafrika ^33 Km, in Togo 175 Km).

Verwaltung und Rechtsprechung.

Die Schutzgewalt in den deutschen Kolonien übt der Kaiser im Namen des Reichs aus. Diese in dem Grundgesetz, dem neu redigierten Schutzgebietsgesetz, so genannte Schntz- gewalt ist tatsächlich die volle Staatsgewalt. Dem Kaiser steht dieselbe einschließlich der Gesetzgebung zu, soweit er nicht durch die Reichsgesetzgebung darin beschränkt ist. Solche Beschränkungen sind in zwei Beziehungen erfolgt: durch das Schutzgebietsgesetz selbst, welches das bürgerliche und Strafrecht, das Verfahren, die Gerichtsverfassung, die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung für die Weißen regelt. Ferner durch das Reichs­gesetz, betreffend die -Annahmen und Ausgaben der Schutzgebiete,