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Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
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266 Kapitel VIII. - Die Eingeborenen.

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Regierung konzessioniert waren, so erübrigt hier deren Besprechung, die im nächsten Kapitel erfolgen wird.

Die Grenzen sämtlicher Land- und Minengesellschaften des Schutz- gebietes sowie des Kronlandes sind aus beiliegender Skizze ersichtlich.

Die Neservatsfrage.

Nachdem im Verfolg der Aufrichtung der deutschen Schutz Herrschaft die ferner ohne Genehmigung der Regierung seitens der Eingeborenen etwa verliehenen Land- und Minenrechte für ungültig erklärt und so der weiteren Verschleuderung solcher Rechte ein Riegel vorgeschoben worden war, blieb noch übrig, der eindringenden Landspekulation einzelner gleichfalls Äalt zu gebieten. Die Verordnung vom 1. Oktober 1888 setzte daher fest, daß auch die Verträge über den Verkauf einzelner Farmen zwischen einzelnen Weißen und Eingeborenen der Negierungsgenehmigung bedürften. Die Ver- sagung der Genehmigung war in Aussicht gestellt, falls eine Übervorteilung der Eingeborenen oder eine Bedrohung allgemeiner öffentlicher Interessen zu befürchten wäre. Diese Verordnuug wurde im Jahre 1892 auch auf Pacht­verträge ausgedehnt. In eine festere Form wurde dann die ganze Materie durch die Allerhöchste Verordnung vom 21. November 1902 gebracht, ^ zu welcher der Gouverneur am 22. Mai 1903 Ausführuugsbestimmungen erließ, deren § 2, wie folgt, lautet:

Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosen: Lande sowie zu Verträgen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grund­stücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutzgebietes der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden."

Indessen, alle Schutzmaßnahmen genügten nicht, einer weiteren be­ängstigenden Verschleuderung von Land durch die Eingeborenen Einhalt zu tun.. Angünstig wirkte hierbei der -Umstand mit, daß nach den Rechts­anschauungen der Eingeborenen das Land nicht Eigentum des einzelnen, sondern des Stammes ist. Verkaufen kann es daher nur die Stammes­regierung, d. i. der Kapitän und seine sogenannten Großleute. Je nachdem diese ihre Pflichten auffaßten, waren sie auf die Erhaltung des Stammes­vermögens bedacht, oder auf dessen Verwertung zur Befriedigung ihrer Genuß­sucht. Wo letzteres der Fall, war es geradezu eine Ausnahme geworden, wenn ein Einwanderer von Eingeborenen Land gegen Barzahlung erwarb.