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Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
Entstehung
Seite
237
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Kapitel VIII.

Die Eingeborenen.

Schutzverträge.

R iie bereits in Kapitel II ausgeführt, gründete sich bisher das Verhältnis der deutschen Negierung zu den Ein­geborenenstämmen des Schutzgebietes auf sogeuanute Schutzverträge, deren Entstehung und Bedeutung eben­daselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich diese Ver­träge aber nur aunähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen iu ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutsche:: Kaisers anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keiueu Grund und Boden abzugeben sowie auch soust in ihren Gebieten keinerlei Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen die Entscheiduug der deutscheu Regieruug anzurufen; 6. die für das Schutzgebiet erlasseueu deutscheu Gesetze anzuerkennen.

Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regieruug: 1. Dem Kapitäu und seiuen Leuteu Schutz zu gewähren; 2. dein ersteren die Gerichtsbarkeit über seiue eigeuen Leute zu belasseu; 3. dasür zu sorgen bzw. zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitteu uud Gebräuche der Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner entrichteten.