Kapitel VIII.
Die Eingeborenen.
Schutzverträge.
R iie bereits in Kapitel II ausgeführt, gründete sich bisher das Verhältnis der deutschen Negierung zu den Eingeborenenstämmen des Schutzgebietes auf sogeuanute Schutzverträge, deren Entstehung und Bedeutung ebendaselbst gewürdigt ist. Inhaltlich glichen sich diese Verträge aber nur aunähernd. Die Kapitäne gelobten in ihnen im allgemeinen folgendes: 1. Den deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen iu ihren Gebieten das Recht und die Freiheit des unbeschränkten Reisens und Handelns zu geben; 2. deren Leben und Eigentum zu sichern; 3. anläßlich etwaiger Rechtsstreitigkeiten zwischen beiden Rassen die Gerichtsbarkeit des Deutsche:: Kaisers anzuerkennen; 4. ohne Zustimmung der deutschen Regierung keiueu Grund und Boden abzugeben sowie auch soust in ihren Gebieten keinerlei Gerechtsame zu erteilen; 5. zur Aufrechterhaltung des Friedens im Schutzgebiete beizutragen und bei Streitigkeiten mit anderen Kapitänen die Entscheiduug der deutscheu Regieruug anzurufen; 6. die für das Schutzgebiet erlasseueu deutscheu Gesetze anzuerkennen.
Dagegen verpflichtete sich die deutsche Regieruug: 1. Dem Kapitäu und seiuen Leuteu Schutz zu gewähren; 2. dein ersteren die Gerichtsbarkeit über seiue eigeuen Leute zu belasseu; 3. dasür zu sorgen bzw. zuzulassen, daß die weißen Leute die Gesetze, Sitteu uud Gebräuche der Eingeborenen achteten sowie auch die bisher üblichen Abgaben ferner entrichteten.