Druckschrift 
Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
Entstehung
Seite
249
Einzelbild herunterladen
 

Waffen und Munition. 249

NNWDWMSNWNWSNNWWSMMSHSWWSMSWWS

Waffen und Munition.

Neben gerechter und wohlwollender Behandlung der Eingeborenen war das beste Mittel zur Aufrechterhaltung des Friedens, ihnen den Besitz von Waffen und Munition zu erschweren. Vollständig ausgeschlossen erschien dagegen ihre gewaltsame Entwaffnung, wie sie von vielen Seiten fortgesetzt verlangt worden ist. Sie würde einfach damals schon den jetzt noch nicht nieder- geschlagenen Aufstand hervorgerufen haben. Die Verantwortung für diesen hätte dann der betreffende Gouverneur auf sich nehmen müssen. Es ist nicht denkbar, daß hierzu sich ein Gouverneur bereit gefunden, noch weniger aber, daß er sich hiermit in der Heimat Beifall erworben haben würde, ganz abgesehen davon, daß ein Krieg gegen die Gesamtheit der Hereros ohne die Eisenbahn SwakopmundWindhuk überhaupt nicht durchführbar gewesen wäre.

Zum Verständnis für den Ursprung der, wie sich nach dem Ausstände ergab, verhältnismäßig guten Bewaffnung der Eiugeborenen bedarf es eines historischen Rückblickes. Wir haben in bezug auf den Handel mit Waffen und Munition drei Perioden zu unterscheiden.

1. Die Periode der unbeschränkten Handelsfreiheit, beginnend in nicht mehr kontrollierbarer Zeit und bis zum 1. April 1890, mithin bis in das Bestehen der deutschen Schutzherrschaft hineinreichend. Von der Aufrichtung der letzteren, mithin vom Jahre 1884 ab, wurde die Eiufuhr von Waffen und Munition indessen wenigstens unter eine gewisse behördliche Kontrolle genommen.

2. Die Periode der beschränkten Handelsfreiheit. In dieser war der Handel mit Waffen und Munition der Genehmigung der Regierung unter- stellt worden. Sie dauerte von 1890 bis 1897. Aber erst von Ausbruch des Witbooikrieges, d. i. 1893, ab wurden die Grenzen der Genehmigung zur Einfuhr derart eng gezogen, daß sie einem Verbote gleichzuachteu wareu.

3. Die Periode des Negieruugsmouopols, begründet durch die Ver- ordnung vom 29. März 1897.*)

Nach der amtlichen Zusammenstellung wurdeu iu der Zeit von 1884 bis 1893 über die Häfen des Schutzgebietes 2586 Gewehre uud 1128780 Patronen eingeführt. Davon allein über Walfischbai 2289 Gewehre und 690080 Patronen. Von letzterer Einfuhr darf als bestimmt angenommen werden, daß sie lediglich in das Hereroland gegangen ist. Während die

*) Veröffentlicht im Deutschen Kolonwldlatt 1897.