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Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
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246 Kapitel VIII. Die Eingeborenen.

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Ohne Regelung blieb zunächst noch das Gebiet des Zivilrechts. So­lange das Schutzgebiet nur von einer geringen weißen Bevölkerung bewohnt war, trat ein Bedürfnis hierzu auch nicht zutage. Die Parteien pflegten sich, meist unter wohlwollender Vermittlung des nächsterreichbaren Beamten oder Offiziers, direkt zu einigen. Mit zunehmender weißer Bevölkerung, mit Ausdehnung von Handel und Wandel nahm die Sache jedoch eine andere Gestalt an. Nachdem einige krasse Fälle vorgekommen waren, und da die Einklagung alter Schulden Eingeborener zum Teil aus Zeiten, in denen die deutsche Schutz Herrschast noch nicht einmal nominell bestanden hatte nicht abreißen wollte, erwies sich eine Regelung auch auf diesem Gebiete der Rechtspflege als dringend erforderlich. Es wurde daher zum Erlaß einer

Kreditverordnung

geschritten. Der Kampf um diese Verordnung mit den Interessenten dauerte von 1899 bis 1903, mithin volle fünf Jahre. Seine einzelnen Phasen gehen aus den in Anlage 2 zusammengestellten Schriftstücken hervor, an deren Schluß sich als Ergebnis die diese Sache regelnde Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 befindet.

Wie aus dieser Anlage ersichtlich ist, wünschte ich den Handel zwischen Weißen und Eingeborenen auf die Grundlage des Bargeschäftes zurück-- zuführen, während die Verordnung des Reichskanzlers, wie aus § 1 hervor­geht, eine einjährige Verjährungsfrist festsetzt. Diese war das Ergebnis eines Kompromisses zwischen meinen Anschauungen und denjenigen der Interessenten, abgeschlossen im Schoße des Kolonialrates. In letzterein, in dein sich als Interessenten die Vertreter der an den Handelsverhältnissen des Schutzgebietes beteiligten Gesellschaften befinden, hatte sich gegen meinen seitens der Kolonialverwaltung vorgelegten Entwurf heftiger Widerspruch erhoben. Man befürchtete einen Rückgang der Anziehungskraft des Schutzgebietes auf die weiße Einwanderung, weun die Möglichkeit einer Kreditgewährung an Ein­geborene unterbunden würde. Der vorgelegte Entwurf empfing Bezeichnungen wiemonströs" undungeheuerlich", und dessen Verfasser den Vorwurf des mangelnden Verständnisses für Rechtsverhältnisse". Trotz lebhaften Eintretens der Vertreter der Kolonialverwaltung für den Entwurf kam es schließlich doch zu dem erwähnten Kompromiß einer einjährigen Verjährungsfrist an Stelle der Barzahlung. Diese wohlgemeinte Bestimmung hat dann in der Folge wider Erwarten zu dem Hereroausstande mit beigetragen. Denn nun verlegten sich die Händler, um der Verjährung ihrer Forderungen vorzubeugen.