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Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
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Seite
238
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2Z8 Kapitel VIII. Die Eingeborenen.

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Man braucht nun aber nicht zu glauben, daß die Häuptlinge etwa wie ein deutscher Student hinter seinen: corpus juris hinter ihren Schutz- vertragen gesessen haben, um deren Inhalt sich zu eigen zu machen. Auf die einzelnen Bestimmungen der Verträge kam es daher nicht an, es genügte die Tatsache ihres Abschlusses. Die Art der Ausführung hing dann lediglich von der Macht ab, die hinter dem deutschen Vertragschließenden stand. So­lange der deutsche» Negierung im Schutzgebiete keinerlei Machtmittel zur Seite standen, hatten die Verträge gleich wenig Bedeutung; nachdem sich dies geändert hatte, wurden sie in der Praxis ohne Rücksicht auf die Einzel­heiten ihrer Festsetzuugen ganz gleichmäßig angewendet. So wurden die Stämme gleichviel, ob und wie diese Sache in den Verträgen geregelt war, sämtlich der deutschen Gesetzgebung wie auch genau dem gleichen Gerichts­verfahren unterworfen und erhielten deutsche Garnisonen. Abgaben seitens Weißer an Eingeborene wurden dagegen, mit Ausnahme des Gebiets der Bastards von Nehoboth, nirgends entrichtet. Hiermit waren die Häuptlinge auch ganz zufrieden, ihnen war über den Inhalt ihrer Verträge nur klar, daß sie einen Teil ihrer Souveränität aufgegeben, aber auch einen wesentlichen Teil behalten hatten. Empfindlich pflegten sie sich nur gegenüber einer wirklichen oder vermeintlichen Verletzung der letzteren zu zeigen.

War bei den Eingeborenen der Beweggrund zum Abschluß solcher die Souveränität beeinträchtigenden Verträge zuerst das Schutzbedürfnis gewesen, so trat bei den späteren während meiner Amtszeit abgeschlossenen Ver­trägen an dessen Stelle die Anwendung von mehr oder weniger sanfter Gewalt. Es geschah dies bei den Verträgen mit 1. Witboois, 2. Khauas- Hottentotten, 3. Franzmann-Hottentotten.

Indessen ganz unumschränkte Machtvollkonnnenheit hatte der deutsche Regierungsvertreter bei deren Abschluß auch nicht besessen. Die Verträge mit den Khauas- und Franzmann-Hottentotten mußten während des noch fortdauernden Witbooifeldzuges abgeschlosseu werden. Ließen es daher die genannten Stämme auf die Anwendung von Waffengewalt ankommen, so drohte uns ein Krieg nach zwei Fronten, damals eine höchst gefährliche Sache. Der Vertrag mit Witbooi dagegen entstand uuter dem Eindruck eines Feldzuges, der nach unsäglichen Schwierigkeiten nicht hatte zur völligen Niederwerfung des Gegners führen können.

Ferner wurde 1895 noch ein Schutzvertrag mit den weitab im Kaoko- feld wohnenden Swartbooi-Hottentotten abgeschlossen. Dieser Stamm bot nach Beendigung des Witbooikrieges den Abschluß eines solchen von selbst