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Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
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Die allgemeine Wehrpflicht.

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Infolgedessen konnten im Norden in etwa 14 Tagen drei Kompagnien und eine Batterie zur Verwendung gegen die Äereros vereinigt stehen (1., 2. und 4. Kompagnie), im Süden in etwa drei Wochen zwei Kompagnien (1. und 3. Kompagnie) und eine Batterie gegen die Äottentotten. Für die Nieder- werfung eines allgemeinen Aufstandes war diese Truppeumacht natürlich nicht berechnet. Sie hatte lediglich die Auf- gäbe, schon durch ihre Anwesenheit die Aufrechterhaltung des Friedens zusichert: und im Falle eines Aufstandes als Kern für die eingeborenen Äilfstruppeu zu dienen, die sich um sie zu gruppieren hatten. Ihre Stärke war daher aus der Voraussetzung gegründet, daß es stets gelingen würde, die Eingeborenen auf diplomatischen: Wege zu trennen und einen Stamm gegen den andern auszuspielen. And daß dies in der Tat 10 Jahre lang gelungen ist, darin liegt das Geheimnis der Tatsache, daß eine Truppe von 300 bis 700 Köpfen in dieser ganzen Zeit in einem Lande den allgemeinen Frieden ausrechterhalteu konnte, in welchem ihn in den Iahren 1904/06 eine solche in der Stärke bis zu 15000 Maun nicht völlig wieder­herzustellen v erm o ch te.

Major Mueller,

Stellvertretender 5ruppenkommandeur.

Die allgemeine Wehrpflicht.

Eine wesentliche, zunächst aber mir iu den Listen erscheinende Ver­stärkung hatte die Schutztruppe infolge der auf diesseitigen Antrag 1896 mittels Allerhöchster Verordnung im Schutzgebiet eingeführten allgemeinen Wehrpflicht erhalten. Sämtliche im Schutzgebiet sich aufhaltenden Mann­schaften des Beurlaubteustandes unterlagen von dem genannten Jahre ab in Fällen der Gefahr der Einziehung bei der Schutztruppe. Diese Einziehung hatte durch Kaiserliche Ordre zu erfolgen, konnte jedoch im Falle der Dringlichkeit,