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Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika : mit 176 Abb. u. 20 Skizzen / von Theodor Leutwein
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Kapitel II.

Aufrichtung der deutschen SchuHherrschaft.

Die Zeit der nominellen Schutzherrschaft.

och mittei: unter den vorstehend geschilderten Kämpfen der Eingeborenen untereinander hatte sich in aller Stille ein Ereignis vollzogen, das die ganze Zukunft des Schutzgebietes in andere Bahnen lenken sollte, nämlich die Annahme der deutschen Schutz Herrschaft seitens der meisten Eingeborenenstämme. Die Art der Aufrichtung unserer Herrschaft in Südwestafrika war nämlich der Abschluß von Verträgen, in denen die Eingeborenen-Häuptlinge einen Teil ihrer Regierungsgewalt an uns abgaben und dafür das Versprechen des Schutzes erhielten. Aber diejenigen^ die im Namen des Reiches diesen Schutz versprachen, hatten hierzu nicht die geringste Macht. Wenn trotzdem damals die hochfahrenden Hereros sowie k der größte Teil der freiheitliebenden Äottentotten sich unter deutschen Schutz gestellt haben, so haben sie dies nur getan, weil sie es mit dem verheißenen. Schutze ernst meinten. Der ewigen Kriege unter sich müde, erwarteten sie von der deutschen Negierung ein Eingreifen in diese Kämpfe zu ihren Gunsten. Der einzige, der einen solchen Gedanken weit von sich wies, war der Kapitän Hendrik Witbooi. Dieser fuhr fort, die Rinderherden der Hereros, soweit er deren habhaft werden konnte, als die seinigen zu be­trachten. Infolgedessen war von der nominell bestehenden deutschen Herr-^ schaft im Schutzgebiete bis 1891 nichts, bis 1893 nur wenig zu merken.