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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Gesetz, betr. die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme etc. 125

Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (RGBl. S. 319) im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen:

a) beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichs* kriegsflagge gesetzt hat,

b) beim Passieren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die Kriegsflagge weht, wenn das Passieren innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt,

c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen.

§ 2. Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des § 1 b und c ihre Nationalflagge zu zeigen, ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung innerhalb der im § lb bezeichneten Grenze erfolgt.

§ 3. Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vor­schriften über die Flnggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu über­wachen. Sie sind daher berechtigt

a) in den Fällen der §§ 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falles zu erzwingen*»

1)) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggon, welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und solche von ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kriegsmarine ähnlich sind, wegzunehmen, auch dio unbefugte Führung der Reichs­flagge zu verhindern.

§ 4. Dio Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den §§ 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch dio Bestimmung des § 3 nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigonhändigen Unterschrift und bci- gcdrucktem Kaiserlichen Insiegol.

Gegeben Schloss Wilhelmshöhe, den 21. August 1900.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.

XVII.

Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute.

Vom 27. Dezember 1872. (RGBl. 1872 Nr. 33 S. 432.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1. Jedes deutsche Kauffahrteischiff, welches von einem ausserdeutschen Hafen nach einem deutschen Hafen oder nach einem Hafen des Kanals, Grossbritanniens, des Sundes, oder des Kattegats oder nach einem ausser-