Gesetz, botr. die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. 117
Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
§ 3. Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, über die Vertretung nach innen und aussen, sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erlässt der Reichskanzler.
§ 4. Diose Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Ilöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- godrucktcm Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899.
^ (L. S.) . Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
XIV.
Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des
Sklavenhandels ’).
Vom 28. Juli 1895. (RGBl. 1895 Nr. 32 S. 425.)
Wir Wilholm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Die vorsätzliche Mitwirkung an einem auf Sklavenraub gerichteten Unternehmen wird mit Zuchthaus bestraft. Dio Veranstalter und Anführer des Unternehmens trifft Zuchthaus nicht unter drei Jahren.
Ist durch einen zuin Zweck des Sklavenraubcs unternommenen Streifzug der Tod einer der Personen, gegen welche der Streifzug gerichtet war, verursacht worden, so ist gegen die Veranstalter und Anführer auf Todesstrafe, gegen die übrigen Teilnehmer auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen.
§ 2. Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
g 3. In den Fällen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes ist neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis einhunderttausend Mark zu erkennen. Neben der Freiheitsstrafe kann in diosen Fällen zugleich auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht orkannt werden. Auch kann auf die Einziehung aller zur Begohung des Verbrechens gebrauchten oder bestimmten Gegenstände • erkannt werden, olmo Unterschied, ob sio dem Verurteilten gehören oder
l) Iliezu s. unten XX Seite 133 —158 und vgl. Garcis, Institutionen des Völkerrechts (2. Aull., Giessen, Kmil lloth 1901) § 50 S. 158, 159,