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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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A. Allgemeiner Teil. Rechtsnormen. XIII.

In dieser Vorlage sind die über- und ausseretatsmässigen Ausgaben zur nachträglichen Genehmigung besonders nachzuweisen.

Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch diese Genehmi­gung nicht berührt.

§ 3. Über die Verwendung aller Einnahmen ist durch den Reichskanzler dem Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.

§ 4. Erfordern ausserordentliche Bedürfnisse eines Schutzgebiets dio Aufnahme einer Anleihe oder die Übernahme einer Garantie, so erfolgt dies auf dem Wege der Gesetzgebung.

§ 5. Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebiets entstehenden Ver­bindlichkeiten haftet nur das Vermögen dieses Gebiets.

§ 6. Der dem Gesetze, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete Kamerun, Togo und das südwestafrikanische Schutz­gebiet, für das Etatsjahr 1892/93 als Anlage beigefügte Etat der Schutz­gebiete auf das Etatsjahr 1892/93 hat auch für die Etatsjahro 1893/1)4 und 1894/95 für die Etatsaufstellung der Schutzgebiete als Norm zu gölten.

Auf Schutzgebiete, deren Verwaltungskosten ausschliesslich von einer Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Für das ostafrikanische Schutzgebiet treten die Vorschriften unter § 1, 2 und 3 dieses Gesetzes erst mit dem 1. April 1894 in Kraft, sofern nicht durch Kaiserliche Verordnung ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhündigen Unterschrift und bei- gcdrucktom Kaiserlichen Insiegel.

Gegebon Berlin, den 30. März 1892.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Caprivi.

XIII.

Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden.

Vom 3. Juli 1899. (RGBl. 1899 Nr. 29 S. 3G6.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsver­hältnisse der deutschen Schutzgebiete (RGBl. 1888 S. 75), im Namen des ltoichs, was folgt:

§ 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wolmplätze in den Schutz­gebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen. Dio hiernach gebildeten kommunalen Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffentlich bekannt zu machen.

§ 2. Die in Gemässheit des § 1 gebildeten und öffentlich bekannt ge­machten kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen