Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete. ' 115
5. Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche dio Erklärung abgeben, und wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft.
G. Unterschrift der Zeugen.
V. Schlussbestimmungen.
§ 13. Insoweit durch die Gesetze eines Bundesstaates den diplomatischen Vertretern und Konsuln in Ansehung der Eheschliessungen, sowie der Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle der Angehörigen dieses Staates von einer besonderen Ermächtigung nicht abhängige oder ausgedehntere Befugnisse, als die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten, beigelegt sind oder künftig beigelogt werden, stehen diese Befugnisse für die bezeichneten Angehörigen auch den diplomatischen Vertretern des Bundes und den Bundeskonsuln zu.
Auf die Gebühren,' welche für die durch das gegenwärtige Gesetz den Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenstands-Registern zu erheben sind, findet der § 38 1 ) des Bundesgesetzes, betretfend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. Nov. 18G7 (BGBl. S. 137) Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck-Schönhauson.
XII.
Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete.
Vom 30. März 1892. (RGBl. 1892 Nr. 19 S. 369.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt.
§ 2. Baldmöglichst nach Schluss des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe folgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrat und dem Reichstag eine Übersicht sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen.
l) Die von den Konsuln zu erhebenden Gebühren sind durch das Reiehsgcsetz, betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen Reichs vom 1. Juli 1872 fcslgcstcllt (RGBl. S. 245).
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