Gesetz, betr. die Eheschliessung und die Beurkundung etc. 111
Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung führenden Militär justizbeamten.
In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militärjustizbeamten kommandierte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (§ 98 des Militärstrafgesetzbuchs).
Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Gerichtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuss, der bei der vom Gerichtsherrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird.
Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuss auf Verlangen in baar oder in Quittungen nachzuweisen.
3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militärstrafvollstreckungsvorschrift vom 9. Februar 1888. Auch in den Vorschriften der §§ 128, 129, 130, 131, 134 Ziffer 1 und 4, §§ 135, 137 a. a. 0. tritt eine Änderung nicht ein.
Berlin, den 23. Juli 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
XI.
Gesetz, betreffend die Eheschliessung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundes-Angehörigen im Auslande.
Vom 4. Mai 1870. (Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 45 S. 599 nebst den Abänderungen nach Art. 40 des EinfG. z. BGB. RGBl. 1896 Nr. 21 S. 614, 615.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist, und einem Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung erteilen, bürgerlich gültige Eheschliessungen von Bundesangehörigen] vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von Bundesangehörigen zu beurkunden.
§ 2. Die zur Eheschliessung und zur Beurkundung des Personenstandes ermächtigten Beamten (§ 1) haben über dio Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle getrennte Register zu führen. Die vorkommenden